TE OGH 1987/12/2 3Ob23/86

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Veröffentlicht am 02.12.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*** S***

V***, 8010 Graz, Schönaugasse 64, vertreten durch

Dr. Heinrich Kammerlander jun., Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Zeitungsverlag D*** & F*** Gesellschaft mbH & Co, 1190 Wien, Muthgasse 2, vertreten durch Dr. Karl Böck und Dr. Ewald Weiss, Rechtsanwälte in Wien, wegen § 36 EO, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 5. Juli 1985, GZ 1 R 124/85-11, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 12. März 1985, GZ 15 Cg 110/84-7, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 10.198,65 S (darin enthalten 927,15 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit dem rk. Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 27. Dezember 1977, 19 Cg 77/77-8, wurde die vom nun beklagten Zeitungsverlag geklagte, jetzt klagende Verlagsanstalt verurteilt,

1. ab sofort in Inseraten, Plakaten oder anderen Druckwerken die Ankündigung von Werbegeschenken in Form eines Kaffeefilterautomaten Moulinex, eines elektronischen Taschenrechners oder eines Bargeldbetrages von 200 S oder mehr oder anderer gleich wertvoller Geschenke für die Namhaftmachung eines neuen Jahresabonnenten der "Kleinen Zeitung" und die Gewährung dieser Geschenke an den Werber bei Abschluß eines solchen Abonnements zu unterlassen; 2. ab sofort die Ankündigung und Gewährung von Zugaben in Form eines Filterkaffeeautomaten Moulinex, eines elektronischen Taschenrechners oder anderer gleich wertvoller Geschenke bei Abschluß eines Zwei-Jahres-Abonnements der "Kleinen Zeitung" an den neuen Abonnenten oder ein von diesem namhaft gemachtes Mitglied seiner Familie zu unterlassen.

Mit dem am 12. Dezember 1983 beim Titelgericht eingelangten Schriftsatz vom 7. Dezember 1983 beantragte der Zeitungsverlag mit der Behauptung, die Verlagsanstalt kündige mit an ihre Abonnenten gerichteten Schreiben vom 23. November 1983 wieder an, daß diese von ihr für das Anwerben eines neuen Abonnenten der "Kleinen Zeitung" einen Karton mit 6 Flaschen echtem Mounier-Sekt geschenkt bekommen würden, und bediene sich dabei eines Vordrucks, der die wiedergegebene Ankündigung enthalte und dem ein Bestellschein angeschlossen sei, der den Namen des jeweils angesprochenen Werbers ausweise, wobei der Wert des Werbegeschenkes 200 S übersteige, ihm auf Grund des (Punktes 1. des) genannten Urteils die Exekution nach § 355 EO zu bewilligen.

In ihrem Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung vom 15. Dezember 1983 vertrat die verpflichtete Partei die Meinung, durch ein an einen genau bezeichneten Abonnenten gerichtetes Schreiben nicht dem Exekutionstitel zuwidergehandelt zu haben, weil es sich dabei weder um eine "Ankündigung" an mehrere unbestimmte Personen noch um "Inserate, Plakate oder andere Druckwerke" handle.

Das Rekursgericht bestätigte die Exekutionsbewilligung mit der Begründung, daß ein Verstoß gegen ein Unterlassungsgebot im Exekutionsantrag nur konkret und schlüssig behauptet werden müsse. Dem Verpflichteten bleibe es unbenommen, den angenommenen Eintritt der Vollstreckbarkeit mit der Behauptung und dem Nachweis, dem Titel durch das Werbeschreiben nicht zuwidergehandelt zu haben, nach § 36 Abs 1 Z 1 EO zu bekämpfen.

In einem an die verpflichtete Partei gerichteten Schreiben vom 24. Mai 1985 erklärten sich die Vertreter der betreibenden Partei damit einverstanden, daß die verpflichtete Partei auf Grund dieses Schreibens die Einstellung des beim Bezirksgericht für ZRS Graz auf Grund der erwähnten Exekutionsbewilligung anhängigen Exekutionsverfahrens nach § 39 Z 6 EO erwirke, und verzichteten auf Beschlußausfertigung und Rechtsmittel. Dieses Einstellungsschreiben wurde dem Bezirksgericht für ZRS Graz am 4. Juni (oder Juli) 1985 (vermutlich von der verpflichteten Partei) vorgelegt, doch - weil der Exekutionsakt seit November 1984 beim Titelakt des Landesgerichtes für ZRS Graz angeschlossen war - erst am 24. Jänner 1986 mit einem Einstellungsbeschluß nach § 39 Abs 1 Z 6 EO erledigt. Am 19. März 1984 brachte die verpflichtete Partei gegen die betreibende Partei beim Titel- als Exekutionsbewilligungsgericht eine Klage auf Aufhebung der Exekutionsbewilligung ein. Darin wendete sie ein, daß das von der betreibenden Partei mit dem Exekutionsantrag vorgelegte Schreiben der verpflichteten Partei mit Namensnennung an einen Abonnenten gerichtet und maschinell getippt worden sei, so daß es weder ein Inserat noch ein Plakat noch ein anderes Druckwerk im Sinn des Titels darstelle und auch sonst nicht gegen den Titel verstoße.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie wendete bes. ein, bei dem dem Exekutionsantrag zugrundeliegenden Schreiben handle es sich um einen nach dem heutigen Stand der Vervielfältigungstechnik hergestellten Automatenbrief und damit um ein anderes Druckwerk im Sinn des Titels.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Es traf folgende wesentliche Feststellungen:

Das Schreiben vom 23. November 1983 zeigt 6 Flaschen

Mounier-Sekt und hat folgenden Wortlaut:

"Die "Kleine Zeitung" schenkt Ihnen, sehr geehrter Herr M*** 6 Flaschen Mounier-Sekt für einen neu geworbenen Abonnenten.

Sehr geehrter Herr M***,

ja, Sie haben richtig gelesen. Wir möchten Ihnen als Abonnenten der K*** Z*** sechs 0,35-Liter-Flaschen Sekt schenken. Nicht irgendeinen Sekt - sondern einen echten Mounier-Sekt, hergestellt nach der Champagnermethode. 6 Flaschen Mounier-Sekt gerade rechtzeitig zum Weihnachts- und Neujahrsfest, wenn Sie Ihren Freunden und Bekannten einmal etwas besonders Feines anbieten möchten.

Nun, Sie werden sich fragen, wofür bekomme ich von der K*** Z*** 6 Flaschen des erlesenen, feinperligen Mounier-Sekts? Die Antwort auf diese Frage ist einfach. Sie, sehr geehrter Herr M***, sind Abonnent der K*** Z***. Sie wissen über die vielen Vorteile eines "Kleine-Abo's" persönlich am besten Bescheid. In Ihrem Freundes- und Bekanntenkreis kennen Sie möglicherweise jemanden, den Sie von den Vorteilen eines Abonnements der K*** Z*** überzeugen können.

Wenn Sie für unsere große Leserfamilie einen neuen Abonnenten gewinnen können, dann senden wir Ihnen, sehr geehrter Herr M***, einen Karton mit 6 Flaschen echtem Mounier-Sekt an Ihre Anschrift, Morrog. 23, als Dankeschön für ihre Mitarbeit. Wir freuen uns, bald von Ihnen zu hören, damit wir Ihnen noch rechtzeitig vor den Feiertagen Ihre 6 Flaschen Mounier-Sekt zusenden können."

Dieses persönliche Werbeschreiben und die an Frau W***, Herrn W*** und Frau U*** gerichteten, gleichlautenden

Schreiben vom 18. Jänner 1984 wurden nur an die in diesen Beilagen angeführten Abonnenten der "Kleinen Zeitung" verschickt. Das Adressenmaterial stammte aus der hauseigenen Abonnentenliste. Die Werbebriefe wurden mit Textautomaten geschrieben. Die Namen der einzelnen Abonnenten wurden eingefügt. Jedes Schreiben durchlief einzeln den Textautomaten. Die Flaschen (Abbildungen) und die Unterschriften des Direktors und des Chefredakteurs wurden aufgedruckt. Die etwa 15.000 Werbeschreiben wurden in Klarsichtkuverts mit der Post verschickt. Die 6 Flaschen Mounier-Sekt stellten einen Wert von 200 S dar.

Rechtlich führte das Erstgericht aus, daß die Werbeschreiben nur an Abonnenten der "Kleinen Zeitung" gerichtet gewesen seien, denen für das Werben eines neuen Abonnenten ein Werbegeschenk angekündigt worden sei. Die klagende Partei habe auf dem dem Werbeschreiben angehängten Bestellschein den Namen des werbenden Abonnenten angeführt, um zu verhindern, daß Dritte als Werber auftreten. Dadurch habe sie Personengruppen, die als Werber auftreten können, auf eigene Abonnenten eingegrenzt und damit die Gefahr ausgeschaltet, durch Vorschieben eines Kunden ein Werbegeschenk zu erlangen. Bei einer solchen Vorgangsweise bestehe auch nicht die Gefahr, daß das Unbehagen, dem verwandten, bekannten oder befreundeten Werber eine Absage zu erteilen, den wahren Bezug beeinflusse, weil der Werber Abonnent der Zeitung sein müsse und ein Verwandter keinen Bedarf nach der Zeitung haben werde. Bekannte und Freunde würden sich auch nicht wegen der Prämie im Wert von etwa 200 S ein Jahr an die klagende Partei binden, zumal ein Jahresabonnement 1.416 S koste. Die Werbeschreibenaktion der klagenden Partei verstoße daher nicht gegen den Titel. Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab und sprach aus, daß der von der Berufungsstattgebung betroffene Wert des Streitgegenstandes 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt und daß die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei. Das Berufungsgericht beurteilte die automatisch hergestellten und mit einer bildlichen Darstellung und den Unterschriften bedruckten Werbeschreiben der klagenden Partei als "Druckwerk". Das Bewilligungsgericht habe die Verpflichtung nur auf Grund des Exekutionstitels festzustellen, wobei bei Entscheidungen nur der Spruch den Titel bilde. Es komme auf den den Worten gewöhnlich beigelegten Sinn an, und nur bei Unklarheiten könnten zur Auslegung die Entscheidungsgründe des Titels herangezogen werden. Im Spruch des Titels könne eine Unklarheit dahin, die Ankündigung von gewissen Geschenken für die Namhaftmachung eines neuen Jahresabonnenten und die Gewährung dieser Geschenke an den "Werber" bei Abschluß eines solchen Abonnements zu unterlassen, nicht erkannt werden. Jedenfalls sei keine bestimmte Personengruppe (Abonnenten) angeführt, für die eine Ausnahme vom Unterlassungsauftrag bestünde. Auch wenn man die Entscheidungsgründe zur Interpretation des Spruchs heranzöge, sei für die klagende Partei nichts gewonnen.

In ihrer Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung beantragt die klagende Partei in erster Linie die Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichts, allenfalls die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Rechtsmittelwerberin wendet sich gegen die Wertung ihrer Werbebriefe als "andere Druckwerke" im Sinn des Exekutionstitels und dagegen, daß die Abonnenten der "Kleinen Zeitung" als "Werber" im Sinn des Exekutionstitels aufgefaßt würden. Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision wurde zunächst mit Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 4. Dezember 1985, 3 Ob 124/85-15, als verspätet zurückgewiesen. In diesem Beschluß wurde auch ausgesprochen, daß die beklagte Partei die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen habe. Dieser Beschluß wurde der klagenden Partei am 22. Jänner 1986 zugestellt. Sie beantragte am 4. Februar 1986 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist, die ihr mit erstgerichtlichem Beschluß vom 6. Februar 1986 bewilligt wurde. Damit gilt die ursprünglich verspätete Revision nunmehr als rechtzeitig.

Die zulässige Revision ist nicht berechtigt.

Das Erstgericht hat zur Rechtsfrage, ob es sich bei diesen Werbeschreiben um "Druckwerke" im Sinn des Titels handelt, nicht Stellung genommen; das Berufungsgericht hat diese Frage zu Recht bejaht.

Zur Zeit des Titelprozesses, im Jahre 1977, galt noch das Pressegesetz. Es ist daher naheliegend, den im Klagebegehren des Titelprozesses gewählten, im Spruch des Titels übernommenen Begriff "andere Druckwerke" im Sinn der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 1 PresseG zu verstehen. Danach galten als Druckwerke alle zur Verbreitung bestimmten Vervielfältigungen von Schriften oder bildlichen Darstellungen, die durch ein Massenvervielfältigungsverfahren hergestellt wurden. Zum notwendigen Begriffsmerkmal der "Herstellung durch ein Massenvervielfältigungsverfahren" heißt es bei Swoboda-Hartmann, PreßG 7 f:

"Die Art der Vervielfältigung kann sehr vielgestaltig sein. Es muß sich nicht gerade um Erzeugnisse der 'Buchdruckerpresse' handeln. Auch fotografische oder hektografische Vervielfältigungen, Erzeugnisse der Lithografie und dergleichen fallen darunter. Mit Kadecka wird man aber von einem Druckwerk nicht sprechen können, wenn ein Werk auf der Schreibmaschine durchgeschlagen wird, da man ein Durchschlagen auf der Schreibmaschine nicht als Herstellung durch ein Massenvervielfältigungsverfahren ansehen kann. Wohl aber liegt ein Druckwerk vor, wenn eine auf der Schreibmaschine geschriebene Matrize in Verbreitungsabsicht abgezogen wird". Die Regierungsvorlage zum Mediengesetz enthält im § 59 Z 1 des Entwurfes folgende Bestimmung des Begriffes Medienwerk:

"Jedes in einem Massenherstellungsverfahren in Medienstücken hergestelltes Erzeugnis, mit dem gedankliche Inhalte in Schrift oder bildlicher Darstellung (Druckwerk) oder in Laufbildern oder in Ton (Bild- oder Tonträger) einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht werden sollen."

Die Erläuterungen zu dieser vorgeschlagenen Begriffsbestimmung (2 Blg. NR 15. GP 48) führen dazu aus:

"Der Begriff des Medienwerkes wird durch eine Reihe von Merkmalen begrenzt. Einerseits wird die Vermittlung gedanklichen Inhalts verlangt und anderseits wird auf den Begriff des größeren Personenkreises (§ 3 des geltenden Pressegesetzes) abgestellt. Dabei ist an die Verbreitung an einen nicht von vornherein begrenzten Personenkreis von einer doch ins Gewicht fallenden Größe gedacht. Vergleichsweise stellt die Rundfunkdefinition auf die Allgemeinheit ab. Jedenfalls soll der Schriftverkehr im Geschäftsleben und der Interessenvertretungen, der sich vielfach in Form der gleichzeitigen Übermittlung von Vervielfältigungen an eine Reihe von Personen oder Stellen abspielt, nicht erfaßt werden."

Das nunmehr geltende Mediengesetz versteht unter einem Druckwerk ein Medienwerk, durch das Mitteilungen oder Darbietungen ausschließlich in Schrift oder in Standbildern verbreitet werden (§ 1 Abs 1 Z 4), wobei ein Medienwerk ein zur Verbreitung an einen größeren Personenkreis bestimmter, in einem Massenherstellungsverfahren in Medienstücken vervielfältigter Träger von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt ist (Z 3 der zit. Gesetzesstelle).

Nach Hartmann-Rieder, MedG 25, wird das althergebrachte Durchschlagen auf der Schreibmaschine nicht als Massenherstellung angesehen werden können, hingegen die Vervielfältigung durch moderne Büroschreibautomaten, die mit einem Drucker kombiniert sind. Aber auch schon die Verwendung einer mit Schreibmaschine beschriebenen Matrize bedeute ein Massenherstellungsverfahren.

Die selben Kommentatoren definieren Medienstück als das im Massenherstellungsverfahren hergestellte einzelne Stück. Ihre Gesamtheit sei das Medien(Druck)werk oder auch die Auflage (aaO). Auf S 212 dieses Kommentars wird zu § 36 ausgeführt, daß ein Brief, selbst wenn er in einem Massenherstellungsverfahren produziert und bloß mit einem Faksimile versehen sei, wie zum Beispiel Geschäftsbriefe, allerdings verschlossen versendet werde, nicht verbreitet werde, und zwar ohne Rücksicht auf die Größe des Empfängerkreises. Dabei beziehen sich die Kommentatoren auf S 48 der Regierungsvorlage und § 24 zur Impressumspflicht. Einer solchen unterliegen ihrer Meinung nach Briefe nicht, wenn sie in geschlossenen Umschlägen und von Person zu Person versendet werden, mögen sie auch keine persönliche Unterschrift tragen, sondern mit einem Faksimile gezeichnet sein und nicht die Privatsphäre betreffen (Hartmann-Rieder aaO 151 f).

Nach den rechtlich zu beurteilenden Feststellungen der ersten Instanz handelt es sich bei den dem Exekutionsantrag zugrundeliegenden Schreiben um persönliche Werbeschreiben, die mit Textautomaten geschrieben wurden. Jedes Schreiben durchlief einzeln den Textautomaten, wobei (in der Anrede, aber auch im laufenden Text) die Namen des jeweiligen Abonnenten der klagenden Partei (im laufenden Text auch die Anschrift des jeweiligen Abonnenten, auf dem nicht abgetrennten Bestellgutschein die Namen und die Anschrift des jeweiligen Abonnenten) eingefügt wurden. Auf den Werbebriefen waren (neben dem Briefkopf der klagenden Partei) sechs Sektflaschen und (über den vom Textautomaten geschriebenen Namen des Direktors und des Chefredakteurs der klagenden Partei) deren Unterschriften aufgedruckt. Die Werbebriefe wurden in Klarsichtkuverts mit der Post an etwa 15.000 Abonnenten versendet.

Die klagende Partei bediente sich dabei einer damals schon seit Jahren üblichen Methode, Originalwerbebriefe, bei denen derselbe Text mit individueller Anrede und Anschrift kombiniert wird, nicht mehr durch menschliche Schreibkräfte, sondern durch einen Textautomaten herstellen zu lassen (vgl. Duden-Textverarbeitung Band 1 bes. 106 f).

Bei diesen Werbebriefen handelte es sich schon deshalb um "Druckwerke" im dargelegten Sinn, weil ihr wesentlicher Inhalt, nämlich der Werbetext - ohne Namen und Anschrift des jeweiligen Abonnenten - und die bildlichen Darstellungen durch zwei Massenvervielfältigungsverfahren, und zwar teils durch einen Textautomaten (eigentlicher Brieftext), teils durch eine (Farb-)Druckmaschine (Briefkopf, Flaschenabbildungen, Schriftzüge der Namen des Direktors und des Chefredakteurs der klagenden Partei) vervielfältigt wurde und zur Verbreitung bei den Abonnenten der klagenden Partei bestimmt war.

Daß die durch die genannten Massenvervielfältigungsverfahren hergestellten und zur Verbreitung bei den Abonnenten bestimmten Werbebriefen beim Durchlaufen des Textautomaten mit den Namen und Anschriften jeweils eines bestimmten Abonnenten versehen wurden, stellte nur eine Art Adressierung dieser Serienbriefe dar, konnte aber an der Druckwerkeigenschaft dieser Werbeträger nichts ändern. Zur Meinung der Revisionswerberin, im Exekutionstitel sei durch die Nennung von "Inseraten, Plakaten und anderen Druckwerken" zwischen der Art und Weise der Herstellung dieser Werbeträger insoweit ein Zusammenhang hergestellt worden, als unter "anderen Druckwerken" nur solche zu verstehen seien, die wie Inserate und Plakate vielfach und zur Gänze gedruckt und nicht an bestimmte Personen gerichtet seien, ist - abgesehen von den obigen Rechtsausführungen über die Druckwerkeigenschaft von Serienwerbebriefen - noch zu sagen, daß im Exekutionstitel nicht von "Inseraten, Plakaten und ähnlichen (oder vergleichbaren) Druckwerken", sondern von "anderen Druckwerken" die Rede ist. Damit wird nicht nur auf die Verschiedenheit gegenüber den vorgenannten Werbeträgern (Druckwerken) hingewiesen, sondern auch deutlich gemacht, daß die klagende Partei die Ankündigung nicht nur in Inseraten und Plakaten, sondern auch in allen anderen Druckwerken zu unterlassen hat. Nur nebenbei sei bemerkt, daß es sich bei Plakaten nicht um Druckwerke im oben dargestellten Sinn handeln muß. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend ausgeführt, daß die Abonnenten der "Kleinen Zeitung" von dem der klagenden Partei im Exekutionstitel auferlegten Ankündigungs- und Geschenkverbot nicht ausgenommen sind, so daß die Impugnationsklägerin dem Titel auch durch Ankündigung von Werbegeschenken an den genannten Abonnentenkreis zuwidergehandelt hat. Nur dieses Zuwiderhandenln gegen den Exekutionstitel, nicht aber ein Zuwiderhandeln gegen eine allfällige gesetzliche Unterlassungspflicht war in diesem Impugnationsprozeß zu prüfen. Daß ihr die Ankündigung von Werbegeschenken gegenüber Abonnenten der "Kleinen Zeitung" nicht verboten werde, hätte die Impugnationsklägerin bereits im Titelprozeß erwirken müssen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E13185

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0030OB00023.86.1202.000

Dokumentnummer

JJT_19871202_OGH0002_0030OB00023_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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