Norm
MRG §16Rechtssatz
Wegen des im Verfahren nach § 37 MRG geltenden Neuerungsverbots muß den beizuziehenden Beteiligten noch in 1.Instanz die Gelegenheit zu einem Sachvorbringen und Beweisanträgen gegeben werden.Wegen des im Verfahren nach Paragraph 37, MRG geltenden Neuerungsverbots muß den beizuziehenden Beteiligten noch in 1.Instanz die Gelegenheit zu einem Sachvorbringen und Beweisanträgen gegeben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0070034Dokumentnummer
JJR_19871204_OGH0002_0050OB00091_8700000_001