RS OGH 2025/9/18 7Ob674/87 (7Ob675/87-7Ob682/87); 1Ob2245/96w; 3Ob277/97z; 10Ob64/02p; 5Ob30/08k; 6O

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Veröffentlicht am 10.12.1987
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Norm

MunitionslagerG §10
ZPO §503 Z4 E4c25
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die Ermittlung des Verkehrswertes eines Grundstückes gehört dem Tatsachenbereich an. Ob die von den Beschränkungen der §§ 10 bis 12 MunitionslagerG betroffenen Grundstücke eine Minderung ihres Verkehrswertes erfahren, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung.Die Ermittlung des Verkehrswertes eines Grundstückes gehört dem Tatsachenbereich an. Ob die von den Beschränkungen der Paragraphen 10 bis 12 MunitionslagerG betroffenen Grundstücke eine Minderung ihres Verkehrswertes erfahren, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0043704

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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