RS OGH 1987/12/10 12Os160/86

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Veröffentlicht am 10.12.1987
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Norm

StGB §302 Abs1

Rechtssatz

Auch wenn durch eine unvollständige Verzeichnung von Vollzugsgebühren und Wegegebühren und deren unrichtige Bestätigung die Parteien der betreffenden Exekutionsverfahren nicht geschädigt wurden, so entspricht doch eine tätergewollte Verkürzung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen zum Nachteil des Staates dem im § 302 Abs 1 StGB erforderlichen Schädigungsvorsatz.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0096848

Dokumentnummer

JJR_19871210_OGH0002_0120OS00160_8600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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