Norm
ABGB §98Rechtssatz
Eine Verquickung der Ansprüche nach § 98 ABGB und §§ 81 ff. EheG um einen Wertausgleichsanspruch zu kontruieren, scheitert an den unterschiedlichen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen.Eine Verquickung der Ansprüche nach Paragraph 98, ABGB und Paragraphen 81, ff. EheG um einen Wertausgleichsanspruch zu kontruieren, scheitert an den unterschiedlichen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0009597Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.12.2019