RS OGH 1987/12/15 4Ob612/87

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Veröffentlicht am 15.12.1987
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Rechtssatz

Ein Vertrauensschutz rechtfertigender Tatbestand liegt nicht vor, wenn der Empfänger wußte oder wissen mußte, daß es sich um eine Fehlüberweisung handelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0033758

Dokumentnummer

JJR_19871215_OGH0002_0040OB00612_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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