Rechtssatz
Ein Vertrauensschutz rechtfertigender Tatbestand liegt nicht vor, wenn der Empfänger wußte oder wissen mußte, daß es sich um eine Fehlüberweisung handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0033758Dokumentnummer
JJR_19871215_OGH0002_0040OB00612_8700000_001