RS OGH 1987/12/15 5Ob107/87

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Veröffentlicht am 15.12.1987
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Norm

MRG §44 Abs2 Z2
  1. MRG § 44 gültig von 01.09.1999 bis 30.06.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2000
  2. MRG § 44 gültig von 01.01.1986 bis 28.02.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 800/1993

Rechtssatz

Eine vom Vermieter finanzierte Standardverbesserung ist zu bejahen, wenn die Kosten zur Schaffung einer dem zeitgemäßen Standard entsprechenden Badegelegenheit in der dem Mieter gewährten Mietzinsermäßigung Deckung finden, die sich für die Zeit ab Wirksamkeit der Ermäßigungsvereinbarung bis zum Tag des Zuganges des vom Mieter gestellten Ermäßigungsbegehrens im Sinne des § 44 MRG aus der Differenz zwischen dem im Mietvertrag vereinbarten und dem sich aus der Ermäßigungsvereinbarung ergebenden Hauptmietzins errechnet.Eine vom Vermieter finanzierte Standardverbesserung ist zu bejahen, wenn die Kosten zur Schaffung einer dem zeitgemäßen Standard entsprechenden Badegelegenheit in der dem Mieter gewährten Mietzinsermäßigung Deckung finden, die sich für die Zeit ab Wirksamkeit der Ermäßigungsvereinbarung bis zum Tag des Zuganges des vom Mieter gestellten Ermäßigungsbegehrens im Sinne des Paragraph 44, MRG aus der Differenz zwischen dem im Mietvertrag vereinbarten und dem sich aus der Ermäßigungsvereinbarung ergebenden Hauptmietzins errechnet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0070478

Dokumentnummer

JJR_19871215_OGH0002_0050OB00107_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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