- RS0083641">10 ObS 129/87
Veröff: SZ 60/276 = SSV-NF 1/69
- RS0083641">10 ObS 91/88
Veröff: SZ 62/12 = SSV-NF 3/9 = ZAS 1990/10 S 95
- RS0083641">10 ObS 215/89
nur: Der Rückforderungsanspruch des Sozialversicherungsträgers besteht schon bei leicht fahrlässiger Verletzung der Meldevorschrift. (T1) Veröff: SSV-NF 3/100
- RS0083641">10 ObS 440/89
nur T1; Beisatz: Ohne besondere Belehrung kann von einem juristischen Laien aber nicht erwartet werden, daß er die Meldepflicht an den Sozialhilfeträger zu erbringender Ersatzleistungen aus dem Titel des Unterhaltes erkennt. (T2) Veröff: SSV-NF 4/37 = ÖA 1990,139
- RS0083641">10 ObS 104/90
nur T1; Beisatz: Hat der Leistungsempfänger die Meldung trotz ausdrücklicher Belehrung unterlassen, so begründet dies regelmäßig ein Verschulden. (T3) Veröff: SZ 63/111
- RS0083641">10 ObS 333/90
nur T1; Veröff: SZ 63/195 = SSV-NF 4/141
- RS0083641">10 ObS 386/90
nur T1; Veröff: SSV-NF 5/4
- RS0083641">10 ObS 62/91
nur T1; Beisatz. Dabei sind die allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Verschuldensmaßstäbe der §§ 1294 und 1297 ABGB heranzuziehen. Es ist daher zu fragen, wie sich der maßstabgerechte Durchschnittsmensch oder eine sorgfältige Person in der konkreten Lage verhalten hätte und wie 10 Ob S 104/90. (T4)
- RS0083641">10 ObS 230/91
Beis wie T4; Veröff: SSV-NF 5/102
- RS0083641">10 ObS 146/92
Auch; Beis wie T3; Veröff: SSV-NF 6/125
- RS0083641">10 ObS 243/93
Veröff: EvBl 1994/140 S 698
- RS0083641">10 ObS 189/93
Beis wie T3; Beisatz: Die Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen über die Meldepflicht vermag den Leistungsempfänger regelmäßig nicht zu entschuldigen. (T5)
- RS0083641">10 ObS 2026/96f
Entscheidungstext OGH 09.04.1996 10 ObS 2026/96f
Beis wie T5; Beisatz: Hier:
§ 72 BSVG. (T6) Veröff: SZ 69/88
- RS0083641">10 ObS 63/94
nur T1
- RS0083641">10 ObS 265/97m
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Einem maßstabsgerechten Durchschnittsmenschen oder einer sorgfältigen Person (SSV-NF 4/91;
10 ObS 440/89), der ein Sachwalter ohne Zweifel ist, muß eine Vermögensvermehrung durch Zinseneinkünfte erkennbar sein. (T7)
- RS0083641">10 ObS 70/99p
Vgl auch; nur T1; Beis wie T4 nur: Dabei sind die allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Verschuldensmaßstäbe der §§ 1294 und 1297 ABGB heranzuziehen. (T8) Beisatz: Bei Gewährung einer laufenden Leistung genügt es in der Regel, wenn der Leistungsempfänger die Möglichkeit ernstlich in Betracht ziehen mußte, dass ihm die Leistung zu Unrecht gewährt wird. (T9)
- RS0083641">10 ObS 27/99i
- RS0083641">10 ObS 278/99a
Vgl auch
- RS0083641">10 ObS 178/00z
Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T10
- RS0083641">10 ObS 156/00i
nur: Der Rückforderungsanspruch des Sozialversicherungsträgers gemäß
§ 107 ASVG besteht schon bei leicht fahrlässiger Verletzung der Meldevorschrift des
§ 40 ASVG. (T11); Veröff: SZ 74/9
- RS0083641">10 ObS 100/01f
nur: Der Rückforderungsanspruch des Sozialversicherungsträgers gemäß
§ 107 ASVG besteht schon bei leicht fahrlässiger Verletzung der Meldevorschrift des
§ 40 ASVG. Für den Rückforderungsanspruch gemäß
§ 107 ASVG muss der Sozialversicherungsträger nur beweisen, dass eine Verletzung der Meldevorschrift des
§ 40 ASVG vorliegt. (T12)
- RS0083641">10 ObS 53/01v
Auch; nur: Der Rückforderungsanspruch des Sozialversicherungsträgers gemäß
§ 107 ASVG besteht schon bei leicht fahrlässiger Verletzung der Meldevorschrift des
§ 40 ASVG. Für den Rückforderungsanspruch gemäß
§ 107 ASVG muss der Sozialversicherungsträger nur beweisen, dass eine Verletzung der Meldevorschrift des
§ 40 ASVG vorliegt. (T13); Beis wie T7
- RS0083641">10 ObS 161/02b
Vgl aber; Beisatz: Während die in § 107 Abs 1 erster Satz ASVG genannten Tatbestände der bewusst unwahren Angaben und der bewussten Verschweigung maßgebender Tatsachen zumindest bedingten Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, genügt zur Anwendung der beiden weiteren Rückforderungstatbestände bereits Fahrlässigkeit. (T14)
- RS0083641">10 ObS 32/02g
Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Antritt einer Strafhaft. Die auf den Wohnsitz Bezug nehmenden Meldevorschriften des
§ 40 Abs 1 ASVG sind den auf die für den Fortbestand der Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnisse gleichgestellt und nicht durch teleologische Reduktion auszuscheiden. (T15)
- RS0083641">10 ObS 27/10h
Beis wie T3
- RS0083641">10 ObS 149/09y
Vgl; Beis wie T14
- RS0083641">10 ObS 73/11z
Entscheidungstext OGH 08.11.2011 10 ObS 73/11z
Auch
- RS0083641">10 ObS 58/14y
Entscheidungstext OGH 19.05.2014 10 ObS 58/14y
Auch
- RS0083641">10 ObS 68/15w
Entscheidungstext OGH 01.10.2015 10 ObS 68/15w
- RS0083641">10 ObS 60/18y
nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. (T16)
- RS0083641">10 ObS 86/21a
Vgl; nur T1; Beis wie T4
- RS0083641">10 ObS 131/23x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.02.2024 10 ObS 131/23x
vgl; nur T1
- RS0083641">10 ObS 28/24a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.04.2024 10 ObS 28/24a
Beisatz: Die Prüfung der Frage, ob eine schuldhafte Meldepflichtverletzung vorliegt, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich grundsätzlich einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage. (T17)
- RS0083641">10 ObS 12/25z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.03.2025 10 ObS 12/25z
vgl; Beisatz nur wie T3
- RS0083641">10 ObS 24/25i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.03.2025 10 ObS 24/25i
Beisatz wie T17