Norm
ABGB §364 Abs2 ARechtssatz
Die von einem Baum (oder Strauch; vgl §§ 910, 911 BGB) ausgehende Beeinträchtigung des Nachbargrundes ist nicht nach § 364 Abs 2 ABGB, sondern nach der besonderen nachbarrechtlichen Bestimmungen des § 422 ABGB zu beurteilen. Es handelt sich dabei um eine Beschränkung des Eigentumsrechtes, die vor allem aus Rücksichten der Nachbarschaft besteht.Die von einem Baum (oder Strauch; vergleiche Paragraphen 910, 911, BGB) ausgehende Beeinträchtigung des Nachbargrundes ist nicht nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB, sondern nach der besonderen nachbarrechtlichen Bestimmungen des Paragraph 422, ABGB zu beurteilen. Es handelt sich dabei um eine Beschränkung des Eigentumsrechtes, die vor allem aus Rücksichten der Nachbarschaft besteht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bem: Diese Rechtsprechung bezieht sich auf die Rechtslage vor dem ZivRÄG 2004. Zur neuen Rechtslage siehe RS0122902.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0011097Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.02.2022