RS OGH 2023/3/28 4Ob196/07p; 6Ob85/10h; 4Ob96/11p; 4Ob43/11v; 4Ob63/13p; 10Ob47/13d; 5Ob232/20h; 10O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2007
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Norm

ABGB §364 Abs3 D
ABGB §422 Abs1
  1. ABGB § 364 heute
  2. ABGB § 364 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. ABGB § 364 gültig von 01.01.1917 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Ein Immissionsabwehranspruch nach § 364 Abs 3 ABGB infolge einer konkreten Eigentumsgefährdung wird durch das Recht auf Selbsthilfe gemäß § 422 ABGB jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn die Benutzung des betroffenen Grundeigentums durch einen das ortsübliche Maß überschreitenden Entzug von Licht oder Luft wesentlich beeinträchtigt wird und dieser Zustand unzumutbar ist, ohne dass ihm durch eine leichte und einfache Ausübung des Selbsthilferechts abgeholfen werden kann.Ein Immissionsabwehranspruch nach Paragraph 364, Absatz 3, ABGB infolge einer konkreten Eigentumsgefährdung wird durch das Recht auf Selbsthilfe gemäß Paragraph 422, ABGB jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn die Benutzung des betroffenen Grundeigentums durch einen das ortsübliche Maß überschreitenden Entzug von Licht oder Luft wesentlich beeinträchtigt wird und dieser Zustand unzumutbar ist, ohne dass ihm durch eine leichte und einfache Ausübung des Selbsthilferechts abgeholfen werden kann.

Entscheidungstexte

  • RS0122902">4 Ob 196/07p
    Entscheidungstext OGH 11.12.2007 4 Ob 196/07p
    Bemerkung: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit der Lehre. (T1); Veröff: SZ 2007/192
  • RS0122902">6 Ob 85/10h
    Entscheidungstext OGH 24.06.2010 6 Ob 85/10h
    Vgl; Beisatz: Fragen der Ortsüblichkeit und der Zumutbarkeit betreffen regelmäßig den Einzelfall. (T2)
  • RS0122902">4 Ob 96/11p
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 96/11p
    Beis wie T2; Beisatz: ? sofern das Berufungsgericht nicht von einem unrichtigen Verständnis der bisherigen Rechtsprechung ausgegangen ist oder seinen der Natur der Sache nach bestehenden Ermessensspielraum überschritten hat. (T3)
  • RS0122902">4 Ob 43/11v
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 43/11v
    Vgl auch
  • RS0122902">4 Ob 63/13p
    Entscheidungstext OGH 23.05.2013 4 Ob 63/13p
    Auch
  • RS0122902">10 Ob 47/13d
    Entscheidungstext OGH 19.11.2013 10 Ob 47/13d
    Auch; Veröff: SZ 2013/108
  • RS0122902">5 Ob 232/20h
    Entscheidungstext OGH 14.06.2021 5 Ob 232/20h
    Beis wie T2; Beis wie T3
  • RS0122902">10 Ob 22/21i
    Entscheidungstext OGH 13.09.2021 10 Ob 22/21i
    Beisatz: Hier: Kein Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung des Überhangs bei Schlehdornsträuchern. (T4)
  • RS0122902">4 Ob 44/23h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.03.2023 4 Ob 44/23h
    vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3
    Beisatz: Hier: Jemand, der ein Grundstück samt Gebäude mitten im Wald erworben hat, kann nicht - gestützt auf § 364 Abs 3 ABGB – die Beseitigung des Waldes fordern. (T5)

Schlagworte

Bem: Zur Rechtslage vor dem ZivRÄG 2004 siehe RS0011093 und RS0011097.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122902

Im RIS seit

10.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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