RS OGH 2023/3/28 4Ob196/07p; 6Ob85/10h; 4Ob96/11p; 4Ob43/11v; 4Ob63/13p; 10Ob47/13d; 5Ob232/20h; 10O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2007
beobachten
merken

Norm

ABGB §364 Abs3 D
ABGB §422 Abs1
  1. ABGB § 364 heute
  2. ABGB § 364 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. ABGB § 364 gültig von 01.01.1917 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Ein Immissionsabwehranspruch nach § 364 Abs 3 ABGB infolge einer konkreten Eigentumsgefährdung wird durch das Recht auf Selbsthilfe gemäß § 422 ABGB jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn die Benutzung des betroffenen Grundeigentums durch einen das ortsübliche Maß überschreitenden Entzug von Licht oder Luft wesentlich beeinträchtigt wird und dieser Zustand unzumutbar ist, ohne dass ihm durch eine leichte und einfache Ausübung des Selbsthilferechts abgeholfen werden kann.Ein Immissionsabwehranspruch nach Paragraph 364, Absatz 3, ABGB infolge einer konkreten Eigentumsgefährdung wird durch das Recht auf Selbsthilfe gemäß Paragraph 422, ABGB jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn die Benutzung des betroffenen Grundeigentums durch einen das ortsübliche Maß überschreitenden Entzug von Licht oder Luft wesentlich beeinträchtigt wird und dieser Zustand unzumutbar ist, ohne dass ihm durch eine leichte und einfache Ausübung des Selbsthilferechts abgeholfen werden kann.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bem: Zur Rechtslage vor dem ZivRÄG 2004 siehe RS0011093 und RS0011097.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122902

Im RIS seit

10.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten