RS OGH 2015/3/3 4Ob612/87, 6Ob204/02x, 2Ob107/08m, 9Ob3/08v, 1Ob17/15d

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Veröffentlicht am 15.12.1987
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Rechtssatz

Bei gänzlichem Fehlen eines Überweisungsauftrages ist der tatsächliche Empfänger schon deshalb nicht schutzwürdig und daher der Bereicherungsklage des vermeintlich Angewiesenen ausgesetzt, weil es ihm gegenüber an einer wirksamen Zweckbestimmung oder Tilgungsbestimmung objektiv gefehlt hat und infolge dessen nicht etwa - wie bei bloßen Mängeln des Deckungsverhältnisses - eine Einwendung es iure tertii, sondern ein fehlerhafter Leistungsempfang und damit ein Mangel eines eigenen Rechtserwerbes vorliegt.

Entscheidungstexte

  • RS0033815">4 Ob 612/87
    Entscheidungstext OGH 15.12.1987 4 Ob 612/87
    Veröff: SZ 60/272 = WBl 1988,94 = RdW 1988,86 = ÖBA 1988,935 (Stephan Frotz)
  • RS0033815">6 Ob 204/02x
    Entscheidungstext OGH 27.11.2003 6 Ob 204/02x
    Beisatz: Ein Fehlen eines Überweisungsauftrags von vornherein ist auch dann anzunehmen, wenn die angewiesene Bank versehentlich an einen anderen als den vom Auftraggeber bestimmten Empfänger überweist oder gutschreibt, liegt doch für einen solchen Zahlungsverkehrsvorgang kein Überweisungsauftrag vor. (T1)
  • RS0033815">2 Ob 107/08m
    Entscheidungstext OGH 19.02.2009 2 Ob 107/08m
    Vgl auch; Veröff: SZ 2009/18
  • RS0033815">9 Ob 3/08v
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 9 Ob 3/08v
    Vgl auch
  • RS0033815">1 Ob 17/15d
    Entscheidungstext OGH 03.03.2015 1 Ob 17/15d
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0033815

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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