Rechtssatz
Bei gänzlichem Fehlen eines Überweisungsauftrages ist der tatsächliche Empfänger schon deshalb nicht schutzwürdig und daher der Bereicherungsklage des vermeintlich Angewiesenen ausgesetzt, weil es ihm gegenüber an einer wirksamen Zweckbestimmung oder Tilgungsbestimmung objektiv gefehlt hat und infolge dessen nicht etwa - wie bei bloßen Mängeln des Deckungsverhältnisses - eine Einwendung es iure tertii, sondern ein fehlerhafter Leistungsempfang und damit ein Mangel eines eigenen Rechtserwerbes vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0033815Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.05.2015