Rechtssatz
Wurde die Fehlüberweisung durch das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen verursacht, ist dies für den Rückforderungsanspruch des Geschäftsherrn belanglos.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0033771Dokumentnummer
JJR_19871215_OGH0002_0040OB00612_8700000_002