RS OGH 1987/12/15 4Ob612/87

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Veröffentlicht am 15.12.1987
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Rechtssatz

Der Fall des Widerrufs der Anweisung ist dem der von vornherein fehlenden gleichzuhalten; die versehentliche Mißachtung einer anfänglichen Weisung des Auftraggebers hat grundsätzlich dieselben Rechtsfolgen wie die Mißachtung einer entsprechenden (rechtzeitigen) nachträglichen Weisung; auch im letztgenannten Fall fehlt es an einer wirksamen Zweckbestimmung und Tilgungsbestimmung (so schon 7 Ob 796/81).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0033773

Dokumentnummer

JJR_19871215_OGH0002_0040OB00612_8700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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