Rechtssatz
Der Fall des Widerrufs der Anweisung ist dem der von vornherein fehlenden gleichzuhalten; die versehentliche Mißachtung einer anfänglichen Weisung des Auftraggebers hat grundsätzlich dieselben Rechtsfolgen wie die Mißachtung einer entsprechenden (rechtzeitigen) nachträglichen Weisung; auch im letztgenannten Fall fehlt es an einer wirksamen Zweckbestimmung und Tilgungsbestimmung (so schon 7 Ob 796/81).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0033773Dokumentnummer
JJR_19871215_OGH0002_0040OB00612_8700000_003