RS OGH 2025/8/12 9ObA95/87; 9ObA121/90; 9ObA237/93; 8ObA213/95; 8ObA57/05y; 9ObA95/15h; 8ObA17/25w

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Veröffentlicht am 16.12.1987
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Rechtssatz

Der Angestellte soll durch eine Klage gemäß Art XLII EGZPO in die Lage versetzt werden, seinen Entgeltanspruch gegenüber dem Arbeitgeber durch Bekanntgabe der für die Berechnung seines Provisionsanspruches maßgeblichen Geschäftsfälle zu konkretisieren und zwar gemäß § 10 Abs 3 AngG auch bei Provisionsansprüchen aus Geschäften, die während des Arbeitsverhältnisses geschlossen wurden, wo aber Zahlungen erst nach dessen Beendigung eingehen.Der Angestellte soll durch eine Klage gemäß Art XLII EGZPO in die Lage versetzt werden, seinen Entgeltanspruch gegenüber dem Arbeitgeber durch Bekanntgabe der für die Berechnung seines Provisionsanspruches maßgeblichen Geschäftsfälle zu konkretisieren und zwar gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AngG auch bei Provisionsansprüchen aus Geschäften, die während des Arbeitsverhältnisses geschlossen wurden, wo aber Zahlungen erst nach dessen Beendigung eingehen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Beteiligung, Vergütung, Belohnung, Stufenklage, Lohn, Gehalt, Bemessung, Höhe, Bestimmtheit, Unbestimmtheit, Ende, Dauer, Zeit, Auflösung, Manifestationsklage, Buchhaltung, Bucheinsicht, Klage, laufende Provision, Folgeprovision, Arbeitgeber, Vertreter, Vermittler

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028061

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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