Norm
ABGB §1154bRechtssatz
Ein Hinderungsgrund, der dem Arbeitnehmer gar keine Wahl läßt, sich für die Verrichtung der Arbeit oder die Erfüllung einer außerdienstlichen Pflicht zu entscheiden, sondern ihn wegen unmittelbarer Einwirkung faktisch daran hindert, Arbeit zu verrichten, ist als wichtiger Grund anzuerkennen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0021445Dokumentnummer
JJR_19871216_OGH0002_009OBA00202_8700000_001