RS OGH 1987/12/16 9ObA202/87, 9ObA27/88, 9ObA42/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1987
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Norm

ABGB §1154b

Rechtssatz

Ein Hinderungsgrund, der dem Arbeitnehmer gar keine Wahl läßt, sich für die Verrichtung der Arbeit oder die Erfüllung einer außerdienstlichen Pflicht zu entscheiden, sondern ihn wegen unmittelbarer Einwirkung faktisch daran hindert, Arbeit zu verrichten, ist als wichtiger Grund anzuerkennen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 202/87
    Entscheidungstext OGH 16.12.1987 9 ObA 202/87
    Veröff: ZAS 1988,167 (Schnorr) = SZ 60/284 = JBl 1988,802 (zustimmend Holzer)
  • 9 ObA 27/88
    Entscheidungstext OGH 27.01.1988 9 ObA 27/88
    Vgl auch; Beisatz: Da es nur auf die unmittelbare Einwirkung des Ereignisses auf den Arbeitnehmer ankommt, ist es belanglos, ob der Grund als Massenerscheinung, die auch andere Arbeitnehmer betrifft, auftritt. (T1) Veröff: RdW 1988,169
  • 9 ObA 42/88
    Entscheidungstext OGH 24.02.1988 9 ObA 42/88
    Beis wie T1; Beisatz: Hier: Außergewöhnliche Schneefälle, die den Arbeitnehmer ohne sein Verschulden hindern, seinen Arbeitsplatz zu erreichen. (T2) Veröff: Arb 10702

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0021445

Dokumentnummer

JJR_19871216_OGH0002_009OBA00202_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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