Norm
ABGB §880a ARechtssatz
Wird eine Garantie unmißverständlich "interessewahrend in Anspruch genommen" und ersucht der Begünstigte bis zur Klärung, ob die Garantiefrist verlängert wird, die Garantiesumme noch nicht zu leisten, so hat der Begünstigte dadurch vor Fristablauf die Zahlung der Garantiesumme verlangt, falls der Garant nicht bereit sein sollte, die Laufzeit der Garantie zu verlängern. Diese Form des Abrufes ist in der Praxis als "extend or pay" bekannt. Eine Zahlungsverweigerung kommt in diesen Fällen ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht in Betracht. Nur bei einer Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Bankgarantie wäre die vorsorgliche Inanspruchnahme in Wegfall gekommen, ohne daß es einer besonderen Regelung bedurft hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0016969Dokumentnummer
JJR_19871218_OGH0002_0060OB00690_8700000_002