RS OGH 1987/12/18 6Ob690/87, 7Ob48/07w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1987
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Norm

ABGB §880a A
ABGB §880a B

Rechtssatz

Wird eine Garantie unmißverständlich "interessewahrend in Anspruch genommen" und ersucht der Begünstigte bis zur Klärung, ob die Garantiefrist verlängert wird, die Garantiesumme noch nicht zu leisten, so hat der Begünstigte dadurch vor Fristablauf die Zahlung der Garantiesumme verlangt, falls der Garant nicht bereit sein sollte, die Laufzeit der Garantie zu verlängern. Diese Form des Abrufes ist in der Praxis als "extend or pay" bekannt. Eine Zahlungsverweigerung kommt in diesen Fällen ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht in Betracht. Nur bei einer Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Bankgarantie wäre die vorsorgliche Inanspruchnahme in Wegfall gekommen, ohne daß es einer besonderen Regelung bedurft hätte.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 690/87
    Entscheidungstext OGH 18.12.1987 6 Ob 690/87
    Veröff: ÖBA 1988,601 (Koziol) = RdW 1988,160
  • 7 Ob 48/07w
    Entscheidungstext OGH 18.04.2007 7 Ob 48/07w
    Beisatz: Erklärt der Begünstigte, Zahlung aus der Garantie nur dann zu begehren, wenn die Laufzeit der Garantie nicht verlängert wird („extend or pay"), so ist die Inanspruchnahme wirksam und die Leistung aus der Garantie fällig. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0016969

Dokumentnummer

JJR_19871218_OGH0002_0060OB00690_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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