Norm
ABGB §880a BRechtssatz
Bei Zweifeln an der Vertretungsbefugnis des Abrufenden einer Bankgarantie, hat sich die verpflichtete Bank sofort durch telegrafische oder fernschriftliche (möglicherweise auch telefonische) Rückfrage beim Begünstigten über das Bestehen einer ordnungsgemäßen Vertretungsbefungnis zu vergewissern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0017037Dokumentnummer
JJR_19871218_OGH0002_0060OB00690_8700000_004