RS OGH 1987/12/22 2Ob514/87

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Veröffentlicht am 22.12.1987
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Norm

ABGB §92 Abs3 D

Rechtssatz

Eine Verletzung absolut geschützter Rechte wie der körperlichen Integrität, des Eigentums, der Ehre, der Privatsphäre (einschließlich des Breifgeheimnisses) usw durch den anderen Ehegatten kann in gleicher Weise wie vermögensrechtliche Ansprüche auch weiterhin gerichtlich geltend gemacht werden. Zu diesem Zwecke sicnd auch Schadenersatz- und Unterlassungsklagen zulässig, insbes auch bei gröblicher Beleidigung eines Ehegatten durch den anderen in Anwesenheit Dritter, übler Nachrede, herabsetzende Äußerungen gegenüber Dritten, selbst wenn sie wahr sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0009487

Dokumentnummer

JJR_19871222_OGH0002_0020OB00514_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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