Norm
ABGB §863 ARechtssatz
Beim Kauf eines unfallbeschädigten Kfz ist gewöhnlich zu unterstellen, daß der Käufer die Erwartung eines günstigen Kaufes hegt und lediglich das Risiko eines allenfalls weniger günstigen auf sich nimmt, nicht aber, daß er das beschädigte Fahrzeug aus besonderer Vorliebe um einen außerordentlichen Wert kaufen wolle, es sei denn, daß er dies ausdrücklich erklärt oder es zumindest aus den Umständen eindeutig hervorgeht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0014184Dokumentnummer
JJR_19871222_OGH0002_0020OB00661_8700000_001