RS OGH 2008/6/5 5Ob110/87, 5Ob1/07v, 6Ob99/08i

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Veröffentlicht am 12.01.1988
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Norm

ABGB §469
GBG §51
  1. ABGB § 469 heute
  2. ABGB § 469 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Eine Hypothek kann, solange das Afterpfandrecht bücherlich aushaftet, nur mit Zustimmung des Afterhypothekars oder mit Vorbehalt seiner Rechte oder auf Grund gerichtlicher Hinterlegung der Schuldsumme gelöscht werden; auf die Tilgung der Schuld allein kommt es nicht an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0011467

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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