RS OGH 1988/1/13 3Ob594/87, 5Ob149/10p

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Veröffentlicht am 13.01.1988
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Norm

ABGB §1012

Rechtssatz

Verpflichtung des Hausverwalters, dem Machtgeber bei Rechnungslegung - solange die Rechnung nicht genehmigt ist - , soferne er nicht die Originalbelege ausfolgen will, wenigstens Kopien über dessen Verlangen und auf dessen Kosten herzustellen oder herstellen zu lassen und zu übergeben.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 594/87
    Entscheidungstext OGH 13.01.1988 3 Ob 594/87
    Veröff: RdW 1988,385
  • 5 Ob 149/10p
    Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 149/10p
    Vgl aber; Beisatz: Der Wohnungseigentumsverwalter hat nach Beendigung seiner Funktion ohne Verzug (vgl § 31 Abs 3 WEG 2002) alle seine Tätigkeit betreffenden Originalbelege an den neuen Verwalter bzw die Eigentümergemeinschaft herauszugeben, und zwar unabhängig von einer vorherigen Entlastung bzw Genehmigung der von ihm gelegten Rechnung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0019437

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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