RS OGH 2008/9/16 6Ob710/87, 6Ob545/89, 5Ob183/03b, 1Ob155/08p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.1988
beobachten
merken

Norm

EheG §81 Abs1
  1. EheG § 81 heute
  2. EheG § 81 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Die zur Instandsetzung der früheren Ehewohnung während der ehelichen Gemeinschaft aufgenommenen Kredite unterliegen der Aufteilung unabhängig davon, ob die Ehewohnung selbst der Aufteilung unterliegt oder nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0057601

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten