RS OGH 1988/1/20 1Ob47/87, 1Ob90/90, 8Ob523/92, 1Ob615/94, 1Ob620/94, 6Ob608/95, 1Ob2170/96s, 1Ob135

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Veröffentlicht am 20.01.1988
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Norm

ABGB §364a

Rechtssatz

Die analoge Anwendung dieser Bestimmung setzt voraus, dass die Immission von der schadenverursachenden Anlage ausgeht und für deren Betrieb typisch ist. Diese Voraussetzungen sind nicht mehr gegeben, wenn es zwar auch durch die Erhöhung des Niveaus einer Bundesstraße zu einer Überschwemmung eines Nachbargrundstückes kommt, die kausal primäre Wasserzuleitung aber weitab von der Bundesstraße ihren Ausgang nahm und auf weitere Zwischenursachen zurückzuführen ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 47/87
    Entscheidungstext OGH 20.01.1988 1 Ob 47/87
    Veröff: SZ 61/7
  • 1 Ob 9/90
    Entscheidungstext OGH 24.10.1990 1 Ob 9/90
    nur: Die analoge Anwendung dieser Bestimmung setzt voraus, dass die Immission von der schadenverursachenden Anlage ausgeht und für deren Betrieb typisch ist. (T1)
    Veröff: ecolex 1991,454
  • 8 Ob 523/92
    Entscheidungstext OGH 12.03.1992 8 Ob 523/92
    nur T1; Veröff: SZ 65/38 = EvBl 1992/176 S 762 = JBl 1992,641 (P Rummel) = RdW 1992,304
  • 1 Ob 615/94
    Entscheidungstext OGH 23.11.1994 1 Ob 615/94
    Veröff: SZ 67/212
  • 1 Ob 620/94
    Entscheidungstext OGH 29.05.1995 1 Ob 620/94
    Veröff: SZ 68/101
  • 6 Ob 608/95
    Entscheidungstext OGH 09.11.1995 6 Ob 608/95
    nur T1
  • 1 Ob 2170/96s
    Entscheidungstext OGH 03.10.1996 1 Ob 2170/96s
    nur T1; Veröff: SZ 69/220
  • 1 Ob 135/97b
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 135/97b
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 444/97y
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 5 Ob 444/97y
    nur T1; Beisatz: Bei einem Dachbodenausbau sind Einwirkungen, die sich aus der Abdichtung des Daches und der Verbindung der neuen mit der alten Abwasserinstallation ergeben, keineswegs untypisch. (T2)
  • 6 Ob 239/98k
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 6 Ob 239/98k
    nur T1
  • 2 Ob 193/01y
    Entscheidungstext OGH 09.08.2001 2 Ob 193/01y
    Vgl auch; nur T1
  • 1 Ob 127/04i
    Entscheidungstext OGH 24.06.2005 1 Ob 127/04i
    nur T1
  • 6 Ob 180/05x
    Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 180/05x
    Vgl; Beisatz: Eine Mobilfunksendeanlage ist keine behördlich genehmigte Anlage iSd § 364a ABGB. Diese Bestimmung ist auch nicht analog anzuwenden. Es besteht daher kein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch. Ein Verschulden des Betreibers einer solchen Anlage könnte beispielsweise im Umstand erblickt werden, dass er zulässige Grenzwerte überschreitet oder aber, dass ihm erkennbar wäre, dass der Betrieb der Anlage trotz Einhaltung der Grenzwerte nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen eine Gesundheitsgefahr darstellt. (T3); Veröff: SZ 2005/158
  • 1 Ob 196/06i
    Entscheidungstext OGH 28.11.2006 1 Ob 196/06i
    nur T1; Beisatz: Mit in diesem Sinn „betriebstypischen" Schäden können nur adäquat verursachte Folgen gemeint sein. (T4)
  • 7 Ob 273/08k
    Entscheidungstext OGH 11.02.2009 7 Ob 273/08k
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Voraussetzung einer Analogie zu § 364a ABGB ist stets, dass unmittelbar von der Anlage Einwirkungen ausgehen, die für den Betrieb der Anlage typisch sind. (T5)
  • 5 Ob 66/09f
    Entscheidungstext OGH 28.04.2009 5 Ob 66/09f
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Eine fern gelegene primäre Schadensquelle und/oder das Vorliegen von Zwischenursachen kann zur Verneinung einer analogen Anwendung des § 364a ABGB führen. (T6)
  • 4 Ob 89/10g
    Entscheidungstext OGH 09.11.2010 4 Ob 89/10g
    Auch; nur T1;Beisatz: Dabei ist maßgebend, ob für den Haftpflichtigen der Eintritt des Schadens ein kalkulierbares oder gar kalkuliertes Risiko bildete, dass er zu seinem Nutzen eingegangen ist. (T7)
    Beisatz: Hier: Abbruch einer an der Grundgrenze stehenden Mauer, an der Bauwerke des Nachbarn unmittelbar anschließen. (T8)
    Veröff: SZ 2010/141
  • 5 Ob 190/11v
    Entscheidungstext OGH 13.12.2011 5 Ob 190/11v
    nur T1; Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Umstürzen eines Krans bei bedenklicher Bodenbeschaffenheit. (T9)
  • 5 Ob 82/13i
    Entscheidungstext OGH 16.05.2013 5 Ob 82/13i
    Vgl
  • 7 Ob 113/16t
    Entscheidungstext OGH 06.07.2016 7 Ob 113/16t
    Auch
  • 10 Ob 6/17f
    Entscheidungstext OGH 21.02.2017 10 Ob 6/17f
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7
  • 4 Ob 233/18w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2019 4 Ob 233/18w
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Maßgebend für die Typizität einer Emission ist nicht primär deren Regelmäßigkeit; die Ersatzpflicht gilt auch für Schäden, die dem Nachbarn durch einmalige Vorfälle entstehen, wenn es sich um für den Betrieb der Anlage typische Emissionen handelt oder die Immission aus für den konkreten Betrieb typischen Verrichtungen herrührt. (T10)
    Beisatz: Hier: Rauchimmissionen, die aus der betriebsimmanenten Gefahr einer Selbstentzündung von Abfall in einer genehmigten Sammelanlage resultierten. (T11)
  • 5 Ob 21/19b
    Entscheidungstext OGH 13.06.2019 5 Ob 21/19b
    nur T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7
  • 2 Ob 1/19i
    Entscheidungstext OGH 25.07.2019 2 Ob 1/19i
    nur T1; Beis wie T7; Beisatz: Eine adäquate Verursachung ist (auch) in diesem Zusammenhang (nur) dann nicht anzunehmen, wenn ein Geschehen seiner Natur nach völlig ungeeignet erscheint, einen Erfolg nach der Art des eingetretenen herbeizuführen, und bloß eine außergewöhnliche Verkettung der Umstände vorliegt. (T12)
    Beisatz: Die Grenze ist aber dort erreicht, wo Mängel in der Sphäre des Geschädigten so gravierend sind, dass sie – wenn sie erkannt würden – wegen der Gefährdung von Personen oder Sachen zu einem Einschreiten der Baubehörden führen und unabhängig von der vom Nachbargrund ausgehenden Einwirkung behoben werden müssten. In diesem Fall können Schäden, die (auch) auf der Einwirkung vom Nachbargrund beruhen, nicht mehr als typische und damit kalkulierbare Folge dieser Einwirkung angesehen werden. (T13)
    Veröff: SZ 2019/70
  • 5 Ob 160/21x
    Entscheidungstext OGH 20.10.2021 5 Ob 160/21x
    Vgl; nur Beis wie T4
  • 5 Ob 4/22g
    Entscheidungstext OGH 17.02.2022 5 Ob 4/22g
    nur T1; Beis wie T10; Beis wie T13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0010670

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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