RS OGH 2020/5/12 13Os182/87, 11Os62/91, 12Os79/91, 14Os91/92 (14Os92/92), 11Os35/93, 14Os96/94 (14Os

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Veröffentlicht am 21.01.1988
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Rechtssatz

Nach dem Ablauf aller Fristen kann keine wie immer geartete Maßnahme ergriffen werden. Infolgedessen darf auch vom Widerruf nicht abgesehen werden, weil ein "Absehen" die Möglichkeit des Gegenteils voraussetzt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0091745

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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