Norm
JGG 1961 §13 Abs2 BRechtssatz
Das Verfahren über den Antrag auf nachträgliche Straffestsetzung ist als Fortsetzung jenes Verfahrens, das zur bloß vorläufigen Aufschiebung des Strafausspruchs gemäß § 13 Abs 1 JGG geführt hat, weiterhin eine Jugendstrafsache (§ 1 Z 4 JGG), in welcher gemäß § 36 Abs 1 JGG die Bestimmungen des § 459 Satz 2 und 3 StPO nicht anzuwenden sind; ein trotz Ausbleiben des (wenn auch inzwischen erwachsenen) Beschuldigten von der Hauptverhandlung gefälltes Urteil ist daher nichtig. Ein solches gemäß § 36 Abs 1 JGG nichtiges Urteil gereicht dem Beschuldigten auch dann, wenn darin von der Verhängung einer Zusatzstrafe gemäß § 31, § 40 StGB abgesehen wird, wegen der dadurch ausgelösten späteren Tilgbarkeit der Verurteilung (§ 2 Abs 2 TilgG) zum gemäß § 292 letzter Satz StPO zu behebenden Nachteil.Das Verfahren über den Antrag auf nachträgliche Straffestsetzung ist als Fortsetzung jenes Verfahrens, das zur bloß vorläufigen Aufschiebung des Strafausspruchs gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG geführt hat, weiterhin eine Jugendstrafsache (Paragraph eins, Ziffer 4, JGG), in welcher gemäß Paragraph 36, Absatz eins, JGG die Bestimmungen des Paragraph 459, Satz 2 und 3 StPO nicht anzuwenden sind; ein trotz Ausbleiben des (wenn auch inzwischen erwachsenen) Beschuldigten von der Hauptverhandlung gefälltes Urteil ist daher nichtig. Ein solches gemäß Paragraph 36, Absatz eins, JGG nichtiges Urteil gereicht dem Beschuldigten auch dann, wenn darin von der Verhängung einer Zusatzstrafe gemäß Paragraph 31,, Paragraph 40, StGB abgesehen wird, wegen der dadurch ausgelösten späteren Tilgbarkeit der Verurteilung (Paragraph 2, Absatz 2, TilgG) zum gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO zu behebenden Nachteil.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0088620Dokumentnummer
JJR_19880126_OGH0002_0150OS00181_8700000_002