RS OGH 1988/1/26 15Os75/87

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Veröffentlicht am 26.01.1988
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Norm

StGB §9
StGB §105 Abs2 C

Rechtssatz

Das Erfordernis der Sittenwidrigkeit einer Nötigung betrifft nicht den Tatbestand des § 105 Abs 1 StGB, sondern die Rechtswidrigkeit der Tat (§ 105 Abs 2 StGB), sodaß in deren Nichterkennen keinesfalls ein Vorsatzmangel, sondern nur ein schuldausschließender Rechtsirrtum (§ 9 StGB) gelegen sein könnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0089640

Dokumentnummer

JJR_19880126_OGH0002_0150OS00075_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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