Norm
StGB §9Rechtssatz
Das Erfordernis der Sittenwidrigkeit einer Nötigung betrifft nicht den Tatbestand des § 105 Abs 1 StGB, sondern die Rechtswidrigkeit der Tat (§ 105 Abs 2 StGB), sodaß in deren Nichterkennen keinesfalls ein Vorsatzmangel, sondern nur ein schuldausschließender Rechtsirrtum (§ 9 StGB) gelegen sein könnte.Das Erfordernis der Sittenwidrigkeit einer Nötigung betrifft nicht den Tatbestand des Paragraph 105, Absatz eins, StGB, sondern die Rechtswidrigkeit der Tat (Paragraph 105, Absatz 2, StGB), sodaß in deren Nichterkennen keinesfalls ein Vorsatzmangel, sondern nur ein schuldausschließender Rechtsirrtum (Paragraph 9, StGB) gelegen sein könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0089640Dokumentnummer
JJR_19880126_OGH0002_0150OS00075_8700000_001