RS OGH 1988/1/27 3Ob91/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1988
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Norm

AnfO §8
EO §35 Ag
  1. AnfO § 8 gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021
  1. EO § 35 heute
  2. EO § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 35 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 35 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Der Anfechtungsanspruch ist materiell vom Bestand der primären Forderung des anfechtenden Gläubigers gegen den ursprünglichen Schuldner abhängig. Wird daher die Schuld dieses Hauptschuldners erst nach Entstehung eines Exekutionstitels über einen Anfechtungsanspruch getilgt, so erlischt nicht nur die Hauptverbindlichkeit, sondern auch der Anfechtungsanspruch, und dem Anfechtungsgegner steht die Klage nach § 35 EO offen, falls der anfechtende Gläubiger trotzdem gegen ihn Exekution führt. Dies gilt nach redlicher Übung des Verkehrs auch für einen gerichtlichen Vergleich.Der Anfechtungsanspruch ist materiell vom Bestand der primären Forderung des anfechtenden Gläubigers gegen den ursprünglichen Schuldner abhängig. Wird daher die Schuld dieses Hauptschuldners erst nach Entstehung eines Exekutionstitels über einen Anfechtungsanspruch getilgt, so erlischt nicht nur die Hauptverbindlichkeit, sondern auch der Anfechtungsanspruch, und dem Anfechtungsgegner steht die Klage nach Paragraph 35, EO offen, falls der anfechtende Gläubiger trotzdem gegen ihn Exekution führt. Dies gilt nach redlicher Übung des Verkehrs auch für einen gerichtlichen Vergleich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0001209

Dokumentnummer

JJR_19880127_OGH0002_0030OB00091_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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