RS OGH 1988/1/27 9ObA187/87

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Veröffentlicht am 27.01.1988
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Norm

BAG §3
BAG §9 Abs1
BAG §9 Abs3
BAG §9 Abs8
BAG §15 Abs4 litb

Rechtssatz

Zieht der Lehrberechtigte gemäß § 9 Abs 1 BAG eine andere Person lediglich zur Unterweisung des Lehrlings heran, bleibt er für die Ausbildung des Lehrlings weiter voll verantwortlich und treffen ihn alle im § 9 BAG genannten Verpflichtungen. Betraut er hingegen einen Ausbilder im Sinne des § 3 BAG mit der Ausbildung des Lehrlings, dann delegiert er einen Teil der ihn nach § 9 BAG treffenden Verpflichtungen auf den Ausbilder, insbesondere auch die Pflicht, den Lehrling vor Mißhandlungen durch andere Personen zu schützen. Wird der Lehrling daher lediglich durch eine vom Lehrberechtigten gemäß § 9 Abs 1 BAG zur Unterweisung des Lehrlings beigezogene Person mißhandelt, die nicht Ausbilder im Sinne des § 3 BAG ist, ist dies nicht der Mißhandlung durch den Lehrberechtigten oder Ausbilder gleichzuhalten und bildet nur dann einen Grund für die vorzeitige Lösung des Lehrvertrages, wenn es der Lehrberechtigte trotz Ersuchens um Abhilfe unterläßt, den Lehrling dagegen zu schützen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0053035

Dokumentnummer

JJR_19880127_OGH0002_009OBA00187_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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