Norm
ABGB §1154bRechtssatz
"Andere" wichtige Gründe im Sinne des § 1154 b Abs 1 Satz 2 ABGB, welche die Person des Arbeitnehmers betreffen, nicht nur solche, die in seiner Person entstanden sind, sondern auch Gründe, die seine Person "betreffend", also ihn angehen und ihn entweder durch ihre unmittelbare Einwirkung an der Arbeitsleistung hindern oder nach Recht, Sitte oder Herkommen wichtig genug erscheinen, um ihn davon abzuhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0021438Dokumentnummer
JJR_19880127_OGH0002_009OBA00027_8800000_001