Norm
ABGB §1014Rechtssatz
§ 1014 ABGB gibt keinen Aufschluss darüber, welche Auslagen im einzelnen zu ersetzen sind. Da sie dispositiv ist, können nähere, auch einschränkende, etwa pauschalierende Vereinbarungen getroffen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0019505Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019