RS OGH 2019/10/24 9ObA125/87, 9ObA326/99b, 3Ob248/06a, 2Ob134/09h, 8ObA56/11k, 9ObA34/15p, 9ObA51/15

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1988
beobachten
merken

Rechtssatz

§ 1014 ABGB gibt keinen Aufschluss darüber, welche Auslagen im einzelnen zu ersetzen sind. Da sie dispositiv ist, können nähere, auch einschränkende, etwa pauschalierende Vereinbarungen getroffen werden.Paragraph 1014, ABGB gibt keinen Aufschluss darüber, welche Auslagen im einzelnen zu ersetzen sind. Da sie dispositiv ist, können nähere, auch einschränkende, etwa pauschalierende Vereinbarungen getroffen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0019505

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten