RS OGH 1988/2/9 4Ob597/87, 5Ob149/10p

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Veröffentlicht am 09.02.1988
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Norm

ABGB §1012
MRG §20

Rechtssatz

Die im MRG nicht näher genannten Zinslisten sind Urkunden, die zur Überprüfung von Abrechnungen herangezogen werden können. Dabei handelt es sich nicht bloß um private Aufzeichnungen des Verwalters, sondern um Belege, die mit jeder regelmäßigen Abrechnung dem Auftraggeber vorzulegen, nach der Beendigung der Verwaltertätigkeit aber aus Anlaß der dabei zu erstellenden Schlußrechnung nach erteilter Entlastung herauszugeben sind, um dem neuen Verwalter die ungehinderte Fortführung der Verwaltungstätigkeit zu ermöglichen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 597/87
    Entscheidungstext OGH 09.02.1988 4 Ob 597/87
    Veröff: RdW 1988,386
  • 5 Ob 149/10p
    Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 149/10p
    Vgl aber; Beisatz: Der Wohnungseigentumsverwalter hat nach Beendigung seiner Funktion ohne Verzug (vgl § 31 Abs 3 WEG 2002) alle seine Tätigkeit betreffenden Originalbelege an den neuen Verwalter bzw die Eigentümergemeinschaft herauszugeben, und zwar unabhängig von einer vorherigen Entlastung bzw Genehmigung der von ihm gelegten Rechnung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0019477

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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