Norm
ASVG §255 Abs1 ARechtssatz
Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Differenzierung in den Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs 1 und Abs 3 ASVG bestehen keine Bedenken.Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Differenzierung in den Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz eins und Absatz 3, ASVG bestehen keine Bedenken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0054049Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012