Norm
SGG §13 Abs2Rechtssatz
Die Wertersatzstrafe des § 13 Abs 2 (zweiter Satz) SGG ist eine Nebenstrafe, die zufolge § 44 Abs 2 nur dann bedingt nachgesehen werden darf, wenn auch die Hauptstrafe bedingt nachgesehen wird (die §§ 13 Abs 2, dritter Satz und 12 Abs 5, vierter Satz, SGG gestatten lediglich das gänzliche Absehen von der Verhängung der Geldersatzstrafe bzw Wertersatzstrafe). Neben einem unbedingten Ausspruch der Freiheitsstrafe (nach § 12 SGG) ist darum eine bedingte Nachsicht der Wertersatzstrafe nichtig gemäß § 281 Abs 1 Z 11 StPO.Die Wertersatzstrafe des Paragraph 13, Absatz 2, (zweiter Satz) SGG ist eine Nebenstrafe, die zufolge Paragraph 44, Absatz 2, nur dann bedingt nachgesehen werden darf, wenn auch die Hauptstrafe bedingt nachgesehen wird (die Paragraphen 13, Absatz 2,, dritter Satz und 12 Absatz 5,, vierter Satz, SGG gestatten lediglich das gänzliche Absehen von der Verhängung der Geldersatzstrafe bzw Wertersatzstrafe). Neben einem unbedingten Ausspruch der Freiheitsstrafe (nach Paragraph 12, SGG) ist darum eine bedingte Nachsicht der Wertersatzstrafe nichtig gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0088128Dokumentnummer
JJR_19880211_OGH0002_0130OS00181_8700000_003