RS OGH 2024/5/28 2Ob16/88; 2Ob12/92; 2Ob5/24k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.1988
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Norm

StVO §2 Abs1 Z17
StVO §11
StVO §19 Abs4 BIVc
StVO §52 Z23

Rechtssatz

Münden zwei Straßen derart zusammen, daß die Fahrstreifen beider Straßen parallel zueinander weitergeführt werden, handelt es sich um eine Kreuzung. Der nach den Vorrangregeln Wartepflichtige muß dem anderen Verkehrsteilnehmer einen Fahrstreifenwechsel ermöglichen, doch hat dies zur Voraussetzung, daß der Vorrangberechtigte den Fahrstreifenwechsel rechtzeitig anzeigt. Solange dies nicht der Fall ist, darf der Wartepflichtige auf dem von ihm benützten Fahrstreifen in die Kreuzung einfahren.

Entscheidungstexte

  • RS0073425">2 Ob 16/88
    Entscheidungstext OGH 16.02.1988 2 Ob 16/88
    Veröff: ZVR 1988/146 S 329
  • RS0073425">2 Ob 12/92
    Entscheidungstext OGH 29.04.1992 2 Ob 12/92
    nur: Der nach den Vorrangregeln Wartepflichtige muß dem anderen Verkehrsteilnehmer einen Fahrstreifenwechsel ermöglichen, doch hat dies zur Voraussetzung, daß der Vorrangberechtigte den Fahrstreifenwechsel rechtzeitig anzeigt. (T1) Veröff: ZVR 1992/143 S 330
  • RS0073425">2 Ob 5/24k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.05.2024 2 Ob 5/24k
    nur: Münden zwei Straßen derart zusammen, daß die Fahrstreifen beider Straßen parallel zueinander weitergeführt werden, handelt es sich um eine Kreuzung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0073425

Im RIS seit

16.02.1988

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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