TE OGH 1988/2/16 2Ob16/88

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Veröffentlicht am 16.02.1988
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gabriele H***, Angestellte, Untere Weißgerberstraße 57/3/15, 1030 Wien, vertreten durch Dr. Mag. Harald Jelinek, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Heinz N***, Angestellter,

Praterstraße 50/6/3, 1020 Wien, 2. AUSTRIA Österreichische Versicherungs-Aktiengesellschaft, Untere Donaustraße 25, 1020 Wien, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 84.881,-- s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 22. Oktober 1987, GZ 15 R 163/87-55, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 13. Februar 1987, GZ 13 Cg 715/84-50, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung zu lauten hat:

"Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 73.228,-- samt 4 % Zinsen seit 22. Februar 1984 sowie die mit S 55.238,46 bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz und die mit S 7.063,45 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren von S 11.653,-- samt Zinsen sowie das Begehren, Zinsen bereits ab 10. November 1982 zuzuerkennen, werden abgewiesen."

Die beklagten Parteien sind weiters zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.937,08 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 6. Juli 1982 ereignete sich auf der "Südosttangente" in Wien im Bereich von Kaisermühlen ein Verkehrsunfall, an welchem die Klägerin und der Erstbeklagte jeweils als Lenker von ihnen gehaltener PKW beteiligt waren. Haftpflichtversicherer des PKWs des Erstbeklagten war die Zweitbeklagte.

Die Auffahrt von der Donaustadtstraße zur Südosttangente war 7,5 m breit (die Situation an der Unfallstelle wurde inzwischen verändert), links von dieser Auffahrt befand sich ebenfalls eine etwa gleich breite Zufahrt zur Südosttangente, die in einem spitzen Winkel zur Auffahrt von der Donaustadtstraße führte. Vor dem Zusammenmünden beider Auffahrten befand sich anschließend an den befestigten Fahrbahnteiler eine dreiecksförmige Sperrfläche, die an ihrem Beginn etwa 2,5 m breit war und eine Länge von rund 18 m aufwies. Anschließend an diese Sperrfläche war die durch Leitlinien in vier Fahrstreifen geteilte Fahrbahn 15 bis 16 m breit. Auf der linken der beiden Auffahrten befand sich 16 m vor dem Beginn der Sperrfläche ein "Nachrangzeichen". Der Erstbeklagte benützte den linken Fahrstreifen der von der Donaustadtstraße kommenden Auffahrt, hielt eine Geschwindigkeit von 70 km/h ein und hatte die Absicht, nach Zusammenmündung beider Zufahrten - ebenso wie die Lenker der vor ihm und rechts neben ihm fahrenden Fahrzeuge - in den links neben ihm liegenden Fahrstreifen (den dritten von rechts) zu wechseln. Dieser Fahrstreifen war die Fortsetzung des rechten Fahrstreifens der anderen Zufahrtsstraße, auf welchem die Klägerin mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h fuhr. Etwa 42 m nach dem befestigten Fahrbahnteiler ereignete sich der Unfall, bei welchem sich der PKW des Erstbeklagten in einem "Schräg-Linkszug" befand und mit der Frontpartie gegen die hintere Stoßstange des PKWs der Klägerin stieß. Der Beklagte wechselte vom zweiten in den dritten Fahrstreifen in einem Bereich zwischen 6 und 14 m nach der dreiecksförmigen Sperrfläche.

Die Klägerin behauptete in ihrer am 22. Februar 1984 eingebrachten Schadenersatzklage, sie sei zur Zeit des Unfalles gestanden. Sie vertrat die Ansicht, der Beklagte habe eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten und einen unzulässigen Fahrstreifenwechsel vorgenommen. Die Klägerin begehrt S 42.000,-- Schmerzengeld, S 17.000,-- wegen des an ihrem PKW entstandenen Totalschadens, S 2.281,-- für eine zerbrochene Brille, S 20.872,-- für einen im Kofferraum ihres PKWs befindlichen, beim Unfall zerstörten Videorecorder, S 850,-- für Taxispesen, weiters insgesamt S 1.878,-- als Ersatz verschiedener Spesen und Auslagen für die Abmeldung des PKWs, für einen Befund des Allgemeinen Krankenhauses etc., zusammen daher S 84.881,-- samt 4 % Zinsen seit 10. November 1982.

Die Beklagten wendeten ein, die Klägerin sei von einer benachrangten Straße gekommen und habe einen Fahrstreifenwechsel vorgenommen. Der Höhe nach wurden lediglich die Auslagen und Spesen im Betrag von insgesamt S 1.878,-- außer Streit gestellt. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Erstbeklagte habe sich gemäß § 19 Abs 4 StVO im Vorrang befunden, der Vorrang erstrecke sich auf die gesamte Fahrbahnbreite. Es wäre an der Klägerin gelegen, den bevorrangten Verkehr genauer zu beobachten und sich in die Kreuzung hineinzutasten. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung sei dem Erstbeklagten nicht anzulasten, weil die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen 130 km/h betrage. Ein Fahrstreifenwechsel des Erstbeklagten könne nicht angenommen werden, weil sich der Unfall noch auf der Kreuzung ereignet habe.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es führte aus, das für die Klägerin geltende Nachrangzeichen habe sicherstellen sollen, daß der von rechts kommende Erstbeklagte weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken seines Fahrzeuges genötigt werde. Infolge der Mißachtung dieses Verkehrszeichens durch die Klägerin sei es zur Kollision gekommen; Erwägungen allgemeiner Natur, wie weit der Bereich einer weitläufigen Kreuzung reiche, könnten daher auf sich beruhen, da sie letztlich auf das Argument hinausliefen, das Nachrangzeichen befinde sich an einer Stelle, die rechtlich nicht als Kreuzung zu werten sei, sodaß es von der Klägerin nicht habe beachtet werden müssen. Da der Vorrang für die ganze Fahrbahn der bevorrangten Straße gelte, umfasse er auch alle Fahrspuren in der Richtung des Erstbeklagten. Dieser habe daher auch einen Wechsel vornehmen dürfen, ohne den Vorrang zu verlieren. Selbst wenn er hiebei nicht die Vorschriften der §§ 11 und 12 StVO eingehalten haben sollte, sei dies im vorliegenden Fall bedeutungslos, weil er einerseits mit dem Vorrangverstoß der Klägerin zunächst nicht habe zu rechnen brauchen und diese ihn (und damit auch ein allfälliges Blinkerzeichen) gar nicht gesehen habe. Schließlich wiege ihr Verstoß gegen den Vorrang als einem tragenden Grundsatz der Straßenverkehrsordnung so schwer, daß (selbst bei Zugrundelegung der von der Klägerin behaupteten Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h) eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit durch den Erstbeklagten nicht ins Gewicht falle, zumal sie unmittelbar vor Einmündung in die Autobahn innerhalb einer aufgelockerten Kolonne vorgenommen worden sei. Das Gericht zweiter Instanz erklärte die Revision für unzulässig, weil die Entscheidung der Judikatur des Obersten Gerichtshofes folge und im übrigen Ermessensfragen zu beurteilen gewesen seien, deren Bedeutung nicht über den konkreten Fall hinausreiche.

Die Klägerin bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit außerordentlicher Revision und beantragt die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens, hilfsweise die Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichtes und die Zurückverweisung der Rechtssache an die erste oder zweite Instanz.

Die Beklagten beantragen, die außerordentliche Revision für nicht zulässig zu erklären oder ihr keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist trotz des Ausspruches des Berufungsgerichtes über die Unzulässigkeit der Revision, an welchen der Oberste Gerichtshof gemäß § 508 a ZPO nicht gebunden ist, zulässig, weil eine einheitliche Rechtsprechung zur Verschuldensfrage bei Unfällen, die sich im Bereich des Zusammenmündens zweier parallel verlaufender Straßen ereignen, fehlt.

Die Revision ist auch berechtigt.

Mit Unfällen, die sich im Bereich der Zusammenmündung zweier parallel oder nahezu parallel verlaufender Straßen ereigneten, hat sich der Oberste Gerichtshof - soweit überblickbar - bisher erst in drei Entscheidungen befaßt, und zwar in ZVR 1979/246, in ZVR 1982/165 und in ZVR 1987/31. Der der Entscheidung ZVR 1979/246 (2 Ob 79/87) zugrundeliegende Fall ereignete sich auf dem Wiedner Gürtel in Wien. Der Lenker des Klagsfahrzeuges fuhr damals auf dem rechten Fahrstreifen der Unterführung des Südtiroler Platzes in Richtung Südbahnhof und wechselte nach Beendigung der Unterführung auf den rechts daneben befindlichen Fahrstreifen. Diesen Fahrstreifen, der zur Einbindung des Querverkehrs des Gürtels in den Gürtel dient, benützte der Erstbeklagte. Etwa 9 m vor dem Ende der baulichen Trennung der beiden Fahrstreifen war das Verkehrszeichen "Vorrang geben" aufgestellt. Der Oberste Gerichtshof führte in dieser Entscheidung aus, die Unfallstelle sei auf einer Kreuzung gelegen gewesen, doch habe der Lenker des Klagsfahrzeuges, der den Fahrstreifen zu wechseln beabsichtigt habe, unbeschadet seines Vorranges die Bestimmungen des § 11 Abs 1 und 2 StVO beachten müssen. Insbesondere sei er verpflichtet gewesen, den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens rechtzeitig anzuzeigen. Der Erstbeklagte habe nur dann damit rechnen müssen, daß der Lenker des Klagsfahrzeuges bei einem Fahrstreifenwechsel nach rechts von seinem Vorrang Gebrauch machen wolle, wenn er ein solches Vorhaben rechtzeitig anzeige.

Die Entscheidung ZVR 1982/165 (8 Ob 34/81) betraf einen ähnlichen Sachverhalt. Der Unfall ereignete sich auf dem Margarethen-Gürtel in Wien nach dem Ende der Unterführung des Matzleinsdorferplatzes. Auch bei dieser Entscheidung ging der Oberste Gerichtshof vom Vorhandensein einer Kreuzung aus, er vertrat die Ansicht, der aus der Unterführung kommende Lenker habe Vorrang gehabt, der andere Fahrzeuglenker habe den Vorrangberechtigten, der im übrigen seinen beabsichtigten Fahrstreifenwechsel durch die Betätigung des rechten Blinkers angezeigt habe, nicht zum Abbremsen oder Ablenken nötigen dürfen.

In ZVR 1987/31 (8 Ob 72/85) war über das Verschulden an einem Unfall zu entscheiden, der sich auf einer Schnellstraße ereignete, in welche von rechts eine (durch das Zeichen "Vorrang geben" abgewertete) Autobahnabfahrt einmündete. Zwischen dem Fahrstreifen, der von der Autobahnabfahrt herführte, und den Fahrstreifen der Schnellstraße befand sich zunächst eine Sperrlinie, die nach etwa 28 m in eine Leitlinie überging. Der die Schnellstraße benützende Verkehrsteilnehmer behielt zunächst seinen Fahrstreifen bei und bog dann von diesem Fahrstreifen, der nach Einmündung der Autobahnabfahrt der zweite von rechts war, nach rechts in einen Zufahrtsweg ein. Der Oberste Gerichtshof führte aus, aus der Anbringung der Bodenmarkierungen (§§ 5 und 6 Bodenmarkierungsverordnung) ergebe sich, daß auch der parallel zu den Fahrstreifen der Schnellstraße verlaufende Fahrstreifen der Autobahnabfahrt zur Fahrbahn und nicht zu anderen Verkehrsflächen wie etwa Einmündungen oder dgl. (§ 55 Abs 3 und 6 StVO) gehöre. Werde eine Straße, die in eine andere (von rechts) einmünde, auf eine längere Strecke in einem eigenen Fahrstreifen weitgeführt, der parallel zu den (für dieselbe Fahrtrichtung vorgesehenen) Fahrstreifen der anderen Straße verlaufe, so bestehe kein Zweifel, daß dieser zusätzliche Fahrstreifen Teil der Fahrbahn der anderen Straße werde. Seien aber auf einer Straße mehrere Fahrstreifen vorhanden, so habe der Lenker eines Fahrzeuges, der nach rechts einzubiegen beabsichtige, sein Fahrzeug auf den rechten Fahrstreifen seiner Fahrtrichtung zu lenken (§ 12 Abs 2 StVO), um sodann nach rechts in kurzem Bogen einbiegen zu können (§ 13 Abs 1 StVO). Nach der für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage habe der Erstbeklagte sein Einbiegemanöver vom mittleren Fahrstreifen aus eingeleitet und damit gegen die Bestimmung des § 12 Abs 2 StVO verstoßen. Er wäre verpflichtet gewesen, nach dem Ende der Sperrlinie vorerst einen Fahrstreifenwechsel nach rechts vorzunehmen, was er allerdings nur unter Wahrung der im § 11 Abs 1 und 2 StVO geforderten Vorsichtsmaßnahmen hätte tun dürfen.

Der erkennende Senat hat zu der hier zu entscheidenden Frage erwogen:

Da gemäß § 2 Abs 1 Z 17 StVO eine Kreuzung eine Stelle ist, auf der eine Straße eine andere überschneidet oder in sie einmündet, gleichgültig in welchem Winkel, muß davon ausgegangen werden, daß eine Kreuzung vorlag. Wie weit der Kreuzungsbereich reichte, ist nicht entscheidend, da der bevorrangte Erstbeklagte bereits in einem Bereich zwischen 6 und 14 m nach der Sperrfläche den Fahrstreifenwechsel vornahm. Nach den Vorrangregeln allein kann die Frage des Verschuldens am Unfall im vorliegenden Fall aber nicht gelöst werden. In den Regelfällen, in welchen die Vorrangbestimmungen anzuwenden sind, kommt es zu einer Überschneidung oder Deckung der Fahrlinien der beteiligten Fahrzeuge. In einem Fall wie dem vorliegenden muß dies aber nicht geschehen. Bleibt jedes Fahrzeug auf seinem Fahrstreifen, können beide, ohne einander zu behindern oder zu gefährden, ihre Fahrt ungehindert fortsetzen. Eine Kollision der Fahrzeuge wird erst möglich, wenn ein Fahrstreifenwechsel vorgenommen wird. Es können daher die Vorschriften über den Fahrstreifenwechsel nicht unberücksichtigt bleiben. Wohl hat die Wartepflicht des einen Verkehrsteilnehmers zur Folge, daß er dem anderen einen Fahrstreifenwechsel ermöglichen muß, doch hat dies zur Voraussetzung, daß der vorrangberechtigte Fahrzeuglenker den beabsichtigten Fahrstreifenwechsel gemäß § 11 Abs 3 StVO rechtzeitig anzeigt. Die diese schon in ZVR 1979/246 vertretene Ansicht kritisierende Anmerkung von Subarsky, man könne vom Vorrangberechtigten nicht verlangen, anzuzeigen, daß er von seinem Vorrang Gebrauch machen werde, läßt unberücksichtigt, daß bei der gegebenen Situation Bevorrangter und Wartepflichtiger gesonderte, parallel zueinander verlaufende Fahrstreifen benützten und es ohne Fahrstreifenwechsel zu keiner Kollision der beiden Fahrzeuge kommen könnte. Die Klägerin durfte daher, so lange der Erstbeklagte den linken Blinker nicht betätigte, in die Kreuzung auf dem von ihr benützten Fahrstreifen einfahren. Daß der Erstbeklagte den Blinker betätigte, haben die Beklagten nicht behauptet, derartiges wurde nicht festgestellt und die Beweisergebnisse haben dafür keinerlei Anhaltspunkt ergeben. Der Erstbeklagte behauptete bei seiner Parteienaussage, die Klägerin habe einen Fahrstreifenwechsel vorgenommen, und vertrat die Ansicht, die Klägerin hätte den Blinker betätigen müssen. Es ist daher davon auszugehen, daß der Erstbeklagte den Fahrstreifenwechsel ohne vorherige Betätigung des Blinkers vornahm. Ob die Klägerin das Fahrzeug des Erstbeklagten gesehen hat und ob sie daher eine Betätigung des Blinkers überhaupt bemerkt hätte, ist ohne Bedeutung. Somit kann der Klägerin das Einfahren in die Kreuzung unter Beibehaltung ihres Fahrstreifens nicht zum Vorwurf gemacht werden. Den Erstbeklagten trifft hingegen ein Verschulden, weil er den Fahrstreifenwechsel nicht anzeigte. Das Klagebegehren ist daher dem Grunde nach berechtigt. Bei Beurteilung der Höhe der Ansprüche ist von den vom Erstgericht getroffenen unbekämpft gebliebenen Feststellungen auszugehen (SZ 51/137). Diese Feststellungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Die Klägerin erlitt bei dem Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule im Sinne eines Peitschenschlagsyndroms, eine Thoraxprellung nach Sturz in den Sicherheitsgurt, eine Schädelprellung und Abschürfungen im Bereich des Schienbeins und des Kniegelenkes sowie eine Prellung und Abschürfung am Oberschenkel rechts. Die Klägerin erlitt dadurch, vom Chirurgen beurteilt, 3 Tage starke, 5 Tage mittelstarke und 27 Tage leichte Schmerzen. Neurologischerseits erlitt sie 3 Tage starke, 5 Tage mittelstarke und 34 Tage leichte Schmerzen, wobei sich die Schmerzperioden überschneiden. Der Zeitwert des PKWs betrug S 10.000,--, jener des Videorecorders S 17.000,--, für die Brille mußten S 1.500,-- aufgewendet werden, an unfallskausalen Taxispesen liefen S 850,-- auf.

Die Feststellungen über die von der Klägerin beim Unfall erlittenen mehrfachen Verletzungen und deren Folgen, insbesondere die zu erduldenden Schmerzen, rechtfertigen den Zuspruch des begehrten Schmerzengeldes von S 42.000,-- (die Ausführungen des Erstgerichtes über die Angemessenheit eines Schmerzengeldes von S 35.000,-- sind rechtliche Beurteilung und binden den Obersten Gerichtshof somit nicht). Im übrigen waren die Ansprüche in der festgestellten bzw. außer Streit gestellten Höhe zuzusprechen; es ergibt sich ein Betrag von insgesamt S 73.228,--.

Zinsen gebühren erst ab Klagseinbringung. Die Klägerin behauptete zwar, die Beklagten am 9. November 1982 aufgefordert zu haben, Zahlung zu leisten, hat darüber aber keinen Beweis erbracht. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 43 Abs 2 ZPO, jene über die Kosten des Verfahrens zweiter und dritter Instanz überdies auf § 50 ZPO. Als Kostenbemessungsgrundlage war der ersiegte Betrag heranzuziehen. An Stelle der nach dem Gerichtsgebührengesetz verzeichneten Pauschalgebühren waren die der früheren Rechtslage entsprechenden Eingabegebühren zuzuerkennen, weil das Verfahren vor dem Inkrafttreten des Gerichtsgebührengesetzes (1. Jänner 1985) anhängig wurde.

Anmerkung

E13162

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0020OB00016.88.0216.000

Dokumentnummer

JJT_19880216_OGH0002_0020OB00016_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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