RS OGH 1988/2/24 9ObA504/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1988
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Norm

ABGB §1014
BDG §80 Abs1
GehG §20
  1. GehG § 20 heute
  2. GehG § 20 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 224/1990
  3. GehG § 20 gültig ab 01.07.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  4. GehG § 20 gültig von 01.12.1972 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1972

Rechtssatz

§ 20 GehG schließt Schadenersatzansprüche von Vertragsbediensteten, die an ihrem privaten Kraftfahrzeug in Verrichtung ihrer Dienstpflichten Schäden erleiden, nicht aus, es besteht aber auch keine Vorschrift, die derartige Ansprüche im öffentlich - rechtlichen Bereich positiv regelt. Die allgemeinen Wertungen der Risikohaftung bei Tätigkeit im fremden Interesse treffen daher auch für den Bereich des öffentlichen Dienstes zu.Paragraph 20, GehG schließt Schadenersatzansprüche von Vertragsbediensteten, die an ihrem privaten Kraftfahrzeug in Verrichtung ihrer Dienstpflichten Schäden erleiden, nicht aus, es besteht aber auch keine Vorschrift, die derartige Ansprüche im öffentlich - rechtlichen Bereich positiv regelt. Die allgemeinen Wertungen der Risikohaftung bei Tätigkeit im fremden Interesse treffen daher auch für den Bereich des öffentlichen Dienstes zu.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0033443

Dokumentnummer

JJR_19880224_OGH0002_009OBA00504_8700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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