RS OGH 1988/2/24 9ObA42/88

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Veröffentlicht am 24.02.1988
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Norm

ABGB §1154b
ABGB §1155
KollV für die eisen - und metallerzeugende und - verarbeitende Industrie AbschnXVI Z16
KollV für die eisen - und metallerzeugende und - verarbeitende Industrie AbschXVI Z17

Rechtssatz

Ist die Unterlassung der Arbeitsleistung der Sphäre des Arbeitnehmers und jener des Arbeitgebers zuzurechnen (und daher keine Arbeitsbereitschaft des Arbeitnehmers gegeben), kommt ein Wegfall oder eine Verminderung des Entgeltfortzahlungsanspruches gemäß § 1155 ABGB oder Z 16 oder 17 KollV nicht in Betracht. Entscheidend ist dann, ob der Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung durch einen wichtigen, seine Person betreffenden Grund gehindert war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0029202

Dokumentnummer

JJR_19880224_OGH0002_009OBA00042_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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