RS OGH 1988/2/24 9ObA504/87

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Veröffentlicht am 24.02.1988
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Rechtssatz

Die Ersatzpflicht erstreckt sich nur auf Unfallschäden und nicht auf bloße mit dem Betrieb des Fahrzeuges zusammenhängende Pannen. Derartige Aufwendungen sind durch das Kilometergeld gedeckt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0038171

Dokumentnummer

JJR_19880224_OGH0002_009OBA00504_8700000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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