RS OGH 1988/2/24 1Ob509/88, 5Ob501/89, 2Ob533/89, 9Ob712/91, 1Ob214/02f, 9Ob139/03m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1988
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Norm

ABGB §921

Rechtssatz

Auf eine einvernehmliche Aufhebung der Leistungspflichten ist die Bestimmung des § 921 ABGB jedenfalls nicht unmittelbar anwendbar, weil sie die einseitige Aufhebung des Vertrages voraussetzt. Im Regelfall wird dem Aufhebungsvertrag die Bedeutung beizumessen sein, daß sämtliche Vertragswirkungen, also nicht nur die Leistungsansprüche, sondern auch allfällige aus der Verletzung des Vertrages abgeleitete Schadenersatzansprüche beseitigt werden sollen. Sollen Schadenersatzansprüche unberührt bleiben und die Vertragswirkungen demnach nur teilweise beseitigt werden, muß der Gläubiger (im Regelfall) einen Vorbehalt machen (Ablehnung von JBl 1979,203).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 509/88
    Entscheidungstext OGH 24.02.1988 1 Ob 509/88
    Veröff: SZ 61/44 = RdW 1988,287 = EvBl 1988/93 S 458
  • 5 Ob 501/89
    Entscheidungstext OGH 24.01.1989 5 Ob 501/89
    Beisatz: Hier: Inanspruchnahme des Garanten bei Finanzierungsleasing. (T1) Veröff: ÖBA 1989,910 (Fischer - Czermak)
  • 2 Ob 533/89
    Entscheidungstext OGH 25.04.1989 2 Ob 533/89
  • 9 Ob 712/91
    Entscheidungstext OGH 25.09.1991 9 Ob 712/91
    Vgl aber; Beisatz: Beruht aber die Annahme einer (letztlich) einvernehmlichen Vertragsaufhebung allein darauf, daß die Klägerin zu Unrecht vom Kaufvertrag zurückgetreten ist und es der Beklagte dabei bewenden ließ und keinen Anspruch auf Vertragserfüllung, sondern nur auf Schadenersatz erhoben hat, verbietet sich die Annahme eines Verzichts auf Schadenersatzansprüche von selbst. (T2) Veröff: JBl 1992,247
  • 1 Ob 214/02f
    Entscheidungstext OGH 01.07.2003 1 Ob 214/02f
    Vgl auch; Beisatz: Erzielten die Streitteile zunächst eine Einigung nur über die Aufhebung des Vertrags, nicht aber auch über die konkrete Rückabwicklung, zu deren Durchführung sie nun erst in weitere Verhandlungen eintraten, kann gar nicht zweifelhaft sein, dass damit die berechtigten Ansprüche vorbehalten wurden. Wenngleich §921 ABGB bei einvernehmlicher Vertragsaufhebungnicht unmittelbar anwendbar ist, lassen sich die für die Bestimmung des §921 Satz 2 ABGB entwickelten Grundsätze anwenden, denn auch hier bewirkt die einvernehmliche Wandlung die Aufhebung des Vertrags und löst bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsansprüche aus. (T3)
  • 9 Ob 139/03m
    Entscheidungstext OGH 19.11.2003 9 Ob 139/03m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0018484

Dokumentnummer

JJR_19880224_OGH0002_0010OB00509_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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