Norm
ABGB §921Rechtssatz
Auf eine einvernehmliche Aufhebung der Leistungspflichten ist die Bestimmung des § 921 ABGB jedenfalls nicht unmittelbar anwendbar, weil sie die einseitige Aufhebung des Vertrages voraussetzt. Im Regelfall wird dem Aufhebungsvertrag die Bedeutung beizumessen sein, daß sämtliche Vertragswirkungen, also nicht nur die Leistungsansprüche, sondern auch allfällige aus der Verletzung des Vertrages abgeleitete Schadenersatzansprüche beseitigt werden sollen. Sollen Schadenersatzansprüche unberührt bleiben und die Vertragswirkungen demnach nur teilweise beseitigt werden, muß der Gläubiger (im Regelfall) einen Vorbehalt machen (Ablehnung von JBl 1979,203).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0018484Dokumentnummer
JJR_19880224_OGH0002_0010OB00509_8800000_001