RS OGH 1988/2/24 9ObA504/87

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Veröffentlicht am 24.02.1988
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Rechtssatz

Der Ersatzanspruch eines Vertragsbediensteten aus der Risikohaftung bei Tätigkeit in fremden Interesse ist entweder so wie bei allen privatrechtlichen Dienstverhältnissen analog § 1014 ABGB oder aus einer (weiten) Auslegung des § 20 Abs 1 GehG abzuleiten. Daß ein solcher Anspruch überhaupt nicht besteht, ergibt sich aus § 20 GehG nicht.Der Ersatzanspruch eines Vertragsbediensteten aus der Risikohaftung bei Tätigkeit in fremden Interesse ist entweder so wie bei allen privatrechtlichen Dienstverhältnissen analog Paragraph 1014, ABGB oder aus einer (weiten) Auslegung des Paragraph 20, Absatz eins, GehG abzuleiten. Daß ein solcher Anspruch überhaupt nicht besteht, ergibt sich aus Paragraph 20, GehG nicht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0038207

Dokumentnummer

JJR_19880224_OGH0002_009OBA00504_8700000_009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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