RS OGH 2016/9/22 3Ob1036/87, 3Ob52/14i, 3Ob161/16x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.1988
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Norm

EO §35 D
JN §57
ZPO §500 Abs2 IIB1
  1. EO § 35 heute
  2. EO § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 35 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 35 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 500 heute
  2. ZPO § 500 gültig ab 19.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2013
  3. ZPO § 500 gültig von 01.07.2009 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 500 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. ZPO § 500 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  6. ZPO § 500 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Der Grundsatz, dass der Streitwert einer Oppositionsklage, mit der das Erlöschen des vollstreckbaren Anspruches geltend gemacht wird, dem Streitwert der über diesen Anspruch anhängig gewesenen Klage gleich ist und in Rechtsstreitigkeiten nach § 35 EO daher überhaupt kein Bewertungsausspruch zu erfolgen habe, kann nur für einmal zu erbringende Leistungen gelten. Bei einer Dauerverpflichtung muß jedoch der Wert des seinerzeit eingeklagten Anspruches und des jetzt betriebenen Anspruches nicht gleich hoch sein. Eine analoge Anwendung des § 57 JN kommt hier nicht in Betracht.Der Grundsatz, dass der Streitwert einer Oppositionsklage, mit der das Erlöschen des vollstreckbaren Anspruches geltend gemacht wird, dem Streitwert der über diesen Anspruch anhängig gewesenen Klage gleich ist und in Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 35, EO daher überhaupt kein Bewertungsausspruch zu erfolgen habe, kann nur für einmal zu erbringende Leistungen gelten. Bei einer Dauerverpflichtung muß jedoch der Wert des seinerzeit eingeklagten Anspruches und des jetzt betriebenen Anspruches nicht gleich hoch sein. Eine analoge Anwendung des Paragraph 57, JN kommt hier nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • RS0001567">3 Ob 1036/87
    Entscheidungstext OGH 02.03.1988 3 Ob 1036/87
  • RS0001567">3 Ob 52/14i
    Entscheidungstext OGH 08.04.2014 3 Ob 52/14i
    nur: Der Grundsatz, dass der Streitwert einer Oppositionsklage, mit der das Erlöschen des vollstreckbaren Anspruches geltend gemacht wird, dem Streitwert der über diesen Anspruch anhängig gewesenen Klage gleich ist und in Rechtsstreitigkeiten nach § 35 EO daher überhaupt kein Bewertungsausspruch zu erfolgen habe, kann nur für einmal zu erbringende Leistungen gelten. (T1)
  • RS0001567">3 Ob 161/16x
    Entscheidungstext OGH 22.09.2016 3 Ob 161/16x
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0001567

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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