RS OGH 1988/3/2 3Ob1036/87, 3Ob52/14i, 3Ob161/16x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.1988
beobachten
merken

Norm

EO §35 D
JN §57
ZPO §500 Abs2 IIB1

Rechtssatz

Der Grundsatz, dass der Streitwert einer Oppositionsklage, mit der das Erlöschen des vollstreckbaren Anspruches geltend gemacht wird, dem Streitwert der über diesen Anspruch anhängig gewesenen Klage gleich ist und in Rechtsstreitigkeiten nach § 35 EO daher überhaupt kein Bewertungsausspruch zu erfolgen habe, kann nur für einmal zu erbringende Leistungen gelten. Bei einer Dauerverpflichtung muß jedoch der Wert des seinerzeit eingeklagten Anspruches und des jetzt betriebenen Anspruches nicht gleich hoch sein. Eine analoge Anwendung des § 57 JN kommt hier nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 1036/87
    Entscheidungstext OGH 02.03.1988 3 Ob 1036/87
  • 3 Ob 52/14i
    Entscheidungstext OGH 08.04.2014 3 Ob 52/14i
    nur: Der Grundsatz, dass der Streitwert einer Oppositionsklage, mit der das Erlöschen des vollstreckbaren Anspruches geltend gemacht wird, dem Streitwert der über diesen Anspruch anhängig gewesenen Klage gleich ist und in Rechtsstreitigkeiten nach § 35 EO daher überhaupt kein Bewertungsausspruch zu erfolgen habe, kann nur für einmal zu erbringende Leistungen gelten. (T1)
  • 3 Ob 161/16x
    Entscheidungstext OGH 22.09.2016 3 Ob 161/16x
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0001567

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten