Norm
EheG §97 Abs1Rechtssatz
§ 97 Abs 2 EheG ist eine Ausnahmebestimmung zu § 97 Abs 1 EheG. Diese behandelt nur Vereinbarungen, die im voraus, also vor der Ehescheidung, getroffen wurden.Paragraph 97, Absatz 2, EheG ist eine Ausnahmebestimmung zu Paragraph 97, Absatz eins, EheG. Diese behandelt nur Vereinbarungen, die im voraus, also vor der Ehescheidung, getroffen wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0057611Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019