RS OGH 1988/3/3 6Ob531/88, 6Ob651/89, 8Ob300/01b, 1Ob194/09z, 2Ob168/14s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.1988
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Norm

EheG §55a
EheG §97 Abs2
EheG §98

Rechtssatz

Die Vorschrift des § 98 EheG bezieht sich ausdrücklich nur auf Vereinbarungen über die Rückzahlungspflicht im Innenverhältnis nach den §§ 55a oder 97 Abs 2 EheG. Nur diese ganz bestimmt bezeichneten Vereinbarungen können Grundlage einer Entscheidung nach § 98 EheG sein; keine ausdehnende Auslegung des § 98 EheG.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 531/88
    Entscheidungstext OGH 03.03.1988 6 Ob 531/88
    Veröff: SZ 61/54 = RdW 1988,351 = EFSlg XXV/4
  • 6 Ob 651/89
    Entscheidungstext OGH 31.08.1989 6 Ob 651/89
    nur: Keine ausdehnende Auslegung des § 98 EheG. (T1)
  • 8 Ob 300/01b
    Entscheidungstext OGH 21.02.2002 8 Ob 300/01b
    Beisatz: Haften nicht beide Ehegatten persönlich im Außenverhältnis, kann nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes § 98 EheG keine Anwendung finden. (T2); Beisatz: Hier: Bisher nicht mithaftender Ehegatte wird zusätzlich Ausfallsbürge - Zurückweisung des Rekurses der Gläubigerin mangels Beschwer. (T3)
  • 1 Ob 194/09z
    Entscheidungstext OGH 13.10.2009 1 Ob 194/09z
    Auch; Beisatz: Haben die vormaligen Ehegatten im Scheidungsfolgenvergleich zwar eine Regelung über die vom nunmehrigen Antrag nach § 98 EheG umfassten Kreditverbindlichkeiten getroffen, diese Vereinbarung aber mit einer Bedingung versehen, die bisher nicht eingetreten ist, fehlt eine entsprechende Vereinbarung, die Grundlage eines Ausspruchs nach § 98 Abs 1 EheG sein könnte. (T4);
    Veröff: SZ 2009/137
  • 2 Ob 168/14s
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 2 Ob 168/14s
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier aber: Bisherige Alleinschuldnerin wurde zur Ausfallsbürgin gemacht. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0057118

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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