Norm
EheG §55aRechtssatz
Die Vorschrift des § 98 EheG bezieht sich ausdrücklich nur auf Vereinbarungen über die Rückzahlungspflicht im Innenverhältnis nach den §§ 55a oder 97 Abs 2 EheG. Nur diese ganz bestimmt bezeichneten Vereinbarungen können Grundlage einer Entscheidung nach § 98 EheG sein; keine ausdehnende Auslegung des § 98 EheG.Die Vorschrift des Paragraph 98, EheG bezieht sich ausdrücklich nur auf Vereinbarungen über die Rückzahlungspflicht im Innenverhältnis nach den Paragraphen 55 a, oder 97 Absatz 2, EheG. Nur diese ganz bestimmt bezeichneten Vereinbarungen können Grundlage einer Entscheidung nach Paragraph 98, EheG sein; keine ausdehnende Auslegung des Paragraph 98, EheG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0057118Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015