RS OGH 2024/11/5 15Os2/88; 15Os99/88; 15Os128/88; 14Os4/97; 13Os178/98; 14Os129/05k; 13Os104/06b; 12

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.1988
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Norm

StPO §238 Abs2
StPO §281 Abs1 Z4 B
MRK Art6 Abs1 II5b2
  1. StPO § 281 heute
  2. StPO § 281 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 281 gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  4. StPO § 281 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 281 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  6. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  8. StPO § 281 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  9. StPO § 281 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  10. StPO § 281 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  11. StPO § 281 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Die Beachtung der Vorschrift des § 238 Abs 2 StPO, wonach das Schöffengericht über Beweisanträge in der Hauptverhandlung nicht nur zu entscheiden, sondern auch die Gründe hiefür zu verkünden (und im Protokoll ersichtlich zu machen) hat, ist durch das Wesen eines die Strafverfolgung gleichwie die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten, weil sie dem Antragsteller im Interesse der Wahrheitsfindung die Möglichkeit sichern soll, die für die Ablehnung seines Begehrens maßgebend gewesenen Erwägungen allenfalls auf geeignete Weise auszuräumen.Die Beachtung der Vorschrift des Paragraph 238, Absatz 2, StPO, wonach das Schöffengericht über Beweisanträge in der Hauptverhandlung nicht nur zu entscheiden, sondern auch die Gründe hiefür zu verkünden (und im Protokoll ersichtlich zu machen) hat, ist durch das Wesen eines die Strafverfolgung gleichwie die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten, weil sie dem Antragsteller im Interesse der Wahrheitsfindung die Möglichkeit sichern soll, die für die Ablehnung seines Begehrens maßgebend gewesenen Erwägungen allenfalls auf geeignete Weise auszuräumen.

Entscheidungstexte

  • RS0098221">15 Os 2/88
    Entscheidungstext OGH 08.03.1988 15 Os 2/88
  • RS0098221">15 Os 99/88
    Entscheidungstext OGH 13.09.1988 15 Os 99/88
    Veröff: EvBl 1989/52 S 179
  • RS0098221">15 Os 128/88
    Entscheidungstext OGH 18.10.1988 15 Os 128/88
    Beisatz: Eine Formverletzung dieser Art wäre nur dann unbeachtlich, wenn aus einer im Urteil nachgeholten Begründung unzweifelhaft erkennbar wäre, dass sie keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss auf die Entscheidung üben konnte (§ 281 Abs 3 StPO). (T1)
  • RS0098221">14 Os 4/97
    Entscheidungstext OGH 18.02.1997 14 Os 4/97
    Vgl auch
  • RS0098221">13 Os 178/98
    Entscheidungstext OGH 13.01.1999 13 Os 178/98
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Unterlassung einer zureichenden Begründung für die Ablehnung des (Alibi-)Beweisantrages. (T2)
  • 14 Os 129/05k
    Entscheidungstext OGH 14.12.2005 14 Os 129/05k
    Auch; Beisatz: Die Anordnung zur sofortigen Verkündung der Entscheidungsgründe trägt zwei Anliegen des Gesetzes Rechnung: Einerseits wird auf diese Weise sichergestellt, dass die Entscheidungsfindung nicht erst im Nachhinein reflektiert wird. Andererseits trägt die Darlegung der Gründe noch vor Urteilsfällung dazu bei, dass Antragsteller auf Mängel ihrer Anträge aufmerksam gemacht werden und ein ergänzendes Vorbringen erstatten können. (T3)
  • RS0098221">13 Os 104/06b
    Entscheidungstext OGH 20.12.2006 13 Os 104/06b
    Auch; Beisatz: Wenn das Gericht eine der Vorschriften des § 238 StPO über die Vorgangsweise bei der Entscheidung über Anträge missachtet, kann zwar deren Einhaltung mithin begehrt werden, dass über den Antrag sofort entschieden und die aus Sicht des erkennenden Gerichts maßgeblichen Gründe gleichzeitig verkündet und im Protokoll ersichtlich gemacht werden, und es kann die Missachtung eines derartigen Begehrens mit Verfahrensrüge (Z 4) bekämpft werden. Die Richtigkeit der Begründung für eine abweisliche Entscheidung steht jedoch nicht unter Nichtigkeitssanktion, wenn nur dem Antrag auch nach der - auf den Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen - Ansicht des Obersten Gerichtshofes (im Ergebnis) keine Berechtigung zukam. § 281 Abs 1 Z 4 StPO stellt nämlich auf das Zwischenerkenntnis selbst oder dessen Unterlassung, nicht aber auf die Gründe für das Zwischenerkenntnis oder dessen Unterlassung ab. So wird einerseits in verfahrensbeschleunigender Weise (vgl Art 6 Abs 1 MRK) verhindert, dass beantragte Beweisaufnahmen wegen der Möglichkeit eines Begründungsfehlers - obwohl unerheblich - zeitaufwändig veranstaltet werden, andererseits sichergestellt, dass Antragsteller auf Mängel ihrer Anträge (aus der Sicht des Erstgerichtes; § 3 StPO) aufmerksam gemacht werden und ein ergänzendes Vorbringen erstatten können (WK-StPO § 281 Rz 315 f, 318). (T4)
  • RS0098221">12 Os 147/07w
    Entscheidungstext OGH 13.12.2007 12 Os 147/07w
    Auch; Beis wie T4
  • RS0098221">14 Os 14/24a
    Entscheidungstext OGH 05.11.2024 14 Os 14/24a
    vgl; Beisatz wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0098221

Im RIS seit

08.03.1988

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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