TE OGH 1997/3/11 14Os4/97

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Veröffentlicht am 11.03.1997
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Der Oberste Gerichtshof hat am 11.März 1997 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hofbauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl S***** wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten sowie über seine Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes Wr.Neustadt als Schöffengericht vom 2.Oktober 1996, GZ 39 Vr 138/96-64, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Staatsanwaltes Dr.Jenny, des Angeklagten Karl S***** und des Verteidigers Dr.Weselik zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 11.März 1997 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hofbauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl S***** wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten sowie über seine Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes Wr.Neustadt als Schöffengericht vom 2.Oktober 1996, GZ 39 römisch fünf r 138/96-64, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Staatsanwaltes Dr.Jenny, des Angeklagten Karl S***** und des Verteidigers Dr.Weselik zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, wird in der rechtlichen Beurteilung des vom Angeklagten mit seiner unmündigen Tochter unternommenen außerehelichen Beischlafs (I) auch als Vergehen des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (II) sowie im Strafausspruch (mit Ausnahme der Vorhaftanrechnung) aufgehoben, und es wird in der Sache selbst erkannt:Das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, wird in der rechtlichen Beurteilung des vom Angeklagten mit seiner unmündigen Tochter unternommenen außerehelichen Beischlafs (römisch eins) auch als Vergehen des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB (römisch zwei) sowie im Strafausspruch (mit Ausnahme der Vorhaftanrechnung) aufgehoben, und es wird in der Sache selbst erkannt:

Karl S***** wird für die ihm nach den unberührt gebliebenen Teilen des Schuldspruchs zur Last liegenden strafbaren Handlungen nach §§ 28 Abs 1, 206 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren verurteilt.Karl S***** wird für die ihm nach den unberührt gebliebenen Teilen des Schuldspruchs zur Last liegenden strafbaren Handlungen nach Paragraphen 28, Absatz eins, 206, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren verurteilt.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die Strafneubemessung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Verfahrens über seine Berufung zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl S***** des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (I), des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (II), des Vergehens der Blutschande nach § 211 Abs 2 StGB (III), des in der Ehe begangenen Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 (§ 203 Abs 1) StGB (IV), des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (V/1/a und 2) und des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (V/1/b) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren verurteilt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl S***** des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (römisch eins), des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB (römisch zwei), des Vergehens der Blutschande nach Paragraph 211, Absatz 2, StGB (römisch drei), des in der Ehe begangenen Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, (Paragraph 203, Absatz eins,) StGB (römisch vier), des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (V/1/a und 2) und des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (V/1/b) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren verurteilt.

Darnach hat er (soweit hier noch von Bedeutung)

I. mit seiner am 5.Juni 1982 geborenen unmündigen Tochter Lucy S*****römisch eins. mit seiner am 5.Juni 1982 geborenen unmündigen Tochter Lucy S*****

1. in der Zeit zwischen 1989 und Herbst 1990 in Friedburg (Oberösterreich) und

2. in der Zeit zwischen dem 28.August 1991 und dem 20.August 1993 in Salzburg

wiederholt den außerehelichen Beischlaf unternommen (und vollzogen - US 5);

II. durch die unter I. angeführte Tat sein minderjähriges Kind zur Unzucht mißbraucht;römisch zwei. durch die unter römisch eins. angeführte Tat sein minderjähriges Kind zur Unzucht mißbraucht;

III. durch die unter I. angeführte Tat eine Person, mit der er in absteigender Linie verwandt ist, zum Beischlaf verführt.römisch drei. durch die unter römisch eins. angeführte Tat eine Person, mit der er in absteigender Linie verwandt ist, zum Beischlaf verführt.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits mit Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 18.Feber 1997, GZ 14 Os 4/97-7, bei der nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen. Im Gerichtstag war somit nur mehr über die vorbehaltene Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO und über die Berufung des Angeklagten zu entscheiden.Die vom Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits mit Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 18.Feber 1997, GZ 14 Os 4/97-7, bei der nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen. Im Gerichtstag war somit nur mehr über die vorbehaltene Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO und über die Berufung des Angeklagten zu entscheiden.

Nach ständiger Rechtsprechung kann das Vergehen des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 StGB (II) zwar mit dem Vergehen der Blutschande nach § 211 Abs 1 StGB, nicht aber mit jenem nach § 211 Abs 2 StGB (III) konkurrieren (Leukauf/Steininger Komm3 § 212 RN 23 mwN). Durch die Annahme einer solchen Konkurrenz ist daher das angefochtene Urteil zum Nachteil des Angeklagten mit dem nicht geltend gemachten Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO belastet, was von Amts wegen zu korrigieren war (§ 290 Abs 1 StPO).Nach ständiger Rechtsprechung kann das Vergehen des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, StGB (römisch zwei) zwar mit dem Vergehen der Blutschande nach Paragraph 211, Absatz eins, StGB, nicht aber mit jenem nach Paragraph 211, Absatz 2, StGB (römisch drei) konkurrieren (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 212, RN 23 mwN). Durch die Annahme einer solchen Konkurrenz ist daher das angefochtene Urteil zum Nachteil des Angeklagten mit dem nicht geltend gemachten Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO belastet, was von Amts wegen zu korrigieren war (Paragraph 290, Absatz eins, StPO).

Bei der damit erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafe nach § 206 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB für den gesamten (auch die weiteren im genannten Beschluß des Obersten Gerichtshofs dargestellten strafbaren Handlungen umfassenden) Schuldspruch waren das bislang tadelsfreie Vorleben und der Umstand als mildernd in Rechnung zu stellen, daß die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind. Dem steht das Zusammentreffen dreier Verbrechen mit zwei Vergehen und deren Fortsetzung über einen langen Tatzeitraum als erschwerend gegenüber.Bei der damit erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafe nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB für den gesamten (auch die weiteren im genannten Beschluß des Obersten Gerichtshofs dargestellten strafbaren Handlungen umfassenden) Schuldspruch waren das bislang tadelsfreie Vorleben und der Umstand als mildernd in Rechnung zu stellen, daß die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind. Dem steht das Zusammentreffen dreier Verbrechen mit zwei Vergehen und deren Fortsetzung über einen langen Tatzeitraum als erschwerend gegenüber.

Hält man unter dem Gesichtspunkt der im § 32 Abs 3 StGB aufgeführten Kriterien die viele Jahre hindurch exzessiv ausgelebte sexuelle Rücksichtslosigkeit gegenüber der schutzbefohlenen unmündigen Lucy S***** hinzu, so zeigt sich, daß nur das Verschlimmerungsverbot des § 290 Abs 2 StPO eine Überschreitung der Freiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren hindert.Hält man unter dem Gesichtspunkt der im Paragraph 32, Absatz 3, StGB aufgeführten Kriterien die viele Jahre hindurch exzessiv ausgelebte sexuelle Rücksichtslosigkeit gegenüber der schutzbefohlenen unmündigen Lucy S***** hinzu, so zeigt sich, daß nur das Verschlimmerungsverbot des Paragraph 290, Absatz 2, StPO eine Überschreitung der Freiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren hindert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0140OS00004.97.0311.000

Dokumentnummer

JJT_19970311_OGH0002_0140OS00004_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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