RS OGH 1988/3/10 8Ob523/88

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Veröffentlicht am 10.03.1988
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Norm

ABGB §1319
StVO §93 Abs2

Rechtssatz

Auch der Umstand, daß die Liegenschaftseigentümer gemäß § 93 Abs 2 StVO für die Entfernung von Schneebildungen und Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude zu sorgen haben, kann den Besitzer eines an einem solchen Gebäude befestigten Werkes, das durch eine nicht außergewöhnliche Dachlawine herabstürzt, grundsätzlich nicht von seiner Haftung nach § 1319 ABGB befreien.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0030015

Dokumentnummer

JJR_19880310_OGH0002_0080OB00523_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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