RS OGH 1988/3/10 8Ob523/88

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Veröffentlicht am 10.03.1988
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Norm

ABGB §1319
StVO §93 Abs2
  1. ABGB § 1319 heute
  2. ABGB § 1319 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Auch der Umstand, daß die Liegenschaftseigentümer gemäß § 93 Abs 2 StVO für die Entfernung von Schneebildungen und Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude zu sorgen haben, kann den Besitzer eines an einem solchen Gebäude befestigten Werkes, das durch eine nicht außergewöhnliche Dachlawine herabstürzt, grundsätzlich nicht von seiner Haftung nach § 1319 ABGB befreien.Auch der Umstand, daß die Liegenschaftseigentümer gemäß Paragraph 93, Absatz 2, StVO für die Entfernung von Schneebildungen und Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude zu sorgen haben, kann den Besitzer eines an einem solchen Gebäude befestigten Werkes, das durch eine nicht außergewöhnliche Dachlawine herabstürzt, grundsätzlich nicht von seiner Haftung nach Paragraph 1319, ABGB befreien.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0030015

Dokumentnummer

JJR_19880310_OGH0002_0080OB00523_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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