Norm
ABGB §1319Rechtssatz
Der Abgang einer Dachlawine in einem schneereichen Winter ist keine außergewöhnliche Naturereignung sondern ein äußeres Ereignis, mit welchem bei der Anlage eines die Straßenbeleuchtung tragenden Halteseiles an einem Haus selbstverständlich zu rechnen ist. Es muß daher einerseits von vornherein auf eine entsprechende, auf die Art des Gebäudes und des Daches Bedacht nehmende Dimensionierung des Seiles oder die Anbringung von dieses gegen Dachlawinen schützenden Vorrichtungen geachtet werden und andererseits sodann eine regelmäßige Kontrolle des Erhaltungszustandes dieser Anlage erfolgen, sodaß ein Reißen des Seiles durch eine Dachlawine jedenfalls hintangehalten wird. Wird das Seil durch die abgehende Dachlawine zum Reißen gebracht, ist von seiner am Zweck gemessenen Mangelhaftigkeit auszugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0030373Dokumentnummer
JJR_19880310_OGH0002_0080OB00523_8800000_004