RS OGH 1988/3/10 8Ob523/88

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Veröffentlicht am 10.03.1988
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Norm

ABGB §1319

Rechtssatz

Der Abgang einer Dachlawine in einem schneereichen Winter ist keine außergewöhnliche Naturereignung sondern ein äußeres Ereignis, mit welchem bei der Anlage eines die Straßenbeleuchtung tragenden Halteseiles an einem Haus selbstverständlich zu rechnen ist. Es muß daher einerseits von vornherein auf eine entsprechende, auf die Art des Gebäudes und des Daches Bedacht nehmende Dimensionierung des Seiles oder die Anbringung von dieses gegen Dachlawinen schützenden Vorrichtungen geachtet werden und andererseits sodann eine regelmäßige Kontrolle des Erhaltungszustandes dieser Anlage erfolgen, sodaß ein Reißen des Seiles durch eine Dachlawine jedenfalls hintangehalten wird. Wird das Seil durch die abgehende Dachlawine zum Reißen gebracht, ist von seiner am Zweck gemessenen Mangelhaftigkeit auszugehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0030373

Dokumentnummer

JJR_19880310_OGH0002_0080OB00523_8800000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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