RS OGH 2024/1/30 8Ob645/87; 2Ob555/90; 4Ob1678/95; 10Ob167/00g; 7Ob302/03t; 8Ob34/09x; 1Ob160/23w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.1988
beobachten
merken

Rechtssatz

Der vertragsverfassende Rechtsanwalt ist dann, wenn auch der Vertragspartner seines Klienten anwaltlich vertreten ist, nicht gehalten, diesen über rechtliche und wirtschaftliche Folgen des Vertragsabschlusses aufzuklären, von denen er mit Grund annehmen kann, dass sie vom Rechtsvertreter des Vertragspartners überblickt werden. Denn er kann zweifellos davon ausgehen, dass dieser über die gleichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt wie er selbst. Sollten sich allerdings in einem derartigen Fall für den vertragsverfassenden Rechtsanwalt Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Rechtsvertreter des Vertragspartners seines Klienten nicht über die erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Kenntnisse verfügt, um die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen des zu schließenden Vertrages überblicken zu können, hat er den Vertragspartner seines Klienten bzw dessen Vertreter entsprechend aufzuklären.

Entscheidungstexte

  • RS0026474">8 Ob 645/87
    Entscheidungstext OGH 15.03.1988 8 Ob 645/87
    Veröff: NZ 1989,247
  • RS0026474">2 Ob 555/90
    Entscheidungstext OGH 21.11.1990 2 Ob 555/90
    Veröff: AnwBl 1991,120
  • RS0026474">4 Ob 1678/95
    Entscheidungstext OGH 18.12.1995 4 Ob 1678/95
    Vgl auch
  • RS0026474">10 Ob 167/00g
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 10 Ob 167/00g
    nur: Der vertragsverfassende Rechtsanwalt ist dann, wenn auch der Vertragspartner seines Klienten anwaltlich vertreten ist, nicht gehalten, diesen über rechtliche und wirtschaftliche Folgen des Vertragsabschlusses aufzuklären, von denen er mit Grund annehmen kann, dass sie vom Rechtsvertreter des Vertragspartners überblickt werden. (T1); Beisatz: Ein als Vertragserrichter tätiger Rechtsanwalt muss aber gegenüber dem Vertragspartner beziehungsweise dessen Rechtsvertreter alle tatsächlichen Grundlagen des geplanten Vertragsabschlusses eindeutig und zweifelsfrei offenlegen. (T2)
  • RS0026474">7 Ob 302/03t
    Entscheidungstext OGH 24.02.2004 7 Ob 302/03t
    nur T1
  • RS0026474">8 Ob 34/09x
    Entscheidungstext OGH 18.06.2009 8 Ob 34/09x
    Auch
  • RS0026474">1 Ob 160/23w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.01.2024 1 Ob 160/23w
    vgl; Beisatz: Hier: Behauptung, die Rechtsanwälte hätten zu einer Überweisung nicht auf ein Konto des Investitionsfonds, sondern auf ein Konto des Submanagers veranlasst und darüber nicht aufgeklärt. Ob eine (spätere hypothetische) Überweisung auf ein nicht dem Fonds gehöriges Konto vertragskonform gewesen wäre oder nicht, sagt nichts darüber aus, ob die Beklagten die Klägerin vor der Überweisung über den Inhaber des Kontos aufklären hätten müssen. (T3)

Schlagworte

RA

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0026474

Im RIS seit

15.03.1988

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten