Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Melber, Dr. Zehetner und Dr. Kellner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Vw. Helmut H***, Bankdirektor, Perjenweg 14, 6500 Landeck, vertreten durch Dr. Karl Heinz Klee, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Dr. Helmut A. R***, Rechtsanwalt, Museumstraße 5, 6020 Innsbruck, wegen S 4,627.080,-- s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 9. November 1989, GZ 2 R 242/89-48, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 17. April 1989, GZ 18 Cg 75/87-42, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 28.461,60 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Umsatzsteuer von S 4.743,60, keine Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrte im vorliegenden Rechtsstreit vom Beklagten als seinerzeitigen Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Adolf N*** Schadenersatz in der Höhe von S 4,627.080,-- s.A. im wesentlichen mit der Begründung, der Gemeinschuldner sei zu je einem Viertel Eigentümer der Liegenschaften EZ 55 I und EZ 40 II KG Eben gewesen. Der Beklagte habe versucht, diese Liegenschaftsanteile zu veräußern. Auf diesen Liegenschaftsanteilen sei ein Pfandrecht von S 760.000,-- samt Nebengebühren für die Raiffeisenkasse Eben-Pertisau einverleibt gewesen; überdies seien diese Anteile mit einem Pfandrecht für eine Abgabenforderung der Republik Österreich, Finanzamt Schwaz, in der Höhe von S 56.042,-- belastet gewesen. Mit beiden Pfandrechten seien auch die Viertelanteile einer weiteren Miteigentümerin dieser Liegenschaften, Franziska K***, belastet gewesen. Im Zuge der Verhandlungen sei man übereingekommen, daß der Kläger für den Anteil des Gemeinschuldners an der EZ 40 II KG Eben einen Kaufpreis von S 380.000,-- zahlen und als weitere Gegenleistung die Konkursmasse hinsichtlich der genannten Belastungen schad- und klaglos halten solle. Der Kläger habe in der Folge diese Forderungen unter der ausdrücklichen Absprache mit dem Beklagten übernommen, daß dieser Erwerb ein reiner Forderungskauf sei und keinesfalls als Schuldübernahme im Rahmen des Kaufvertrages gewertet werden dürfe. Sinn dieser Absprache sei gewesen, daß sich der Kläger alle Rechte gegenüber der zweiten Gesamthandschuldnerin, Franziska K***, offenhalten habe wollen. Der Beklagte habe dem Kläger die Vertragsgestaltung in dieser Weise zugesagt. Obwohl der Kläger damals durch den Rechtsanwalt Dr. Manfred S*** vertreten gewesen sei, habe auch der Beklagte hinsichtlich dieser spezifischen Aufgabe ein Mandat des Klägers übernommen. Dies sei nicht nur dadurch zum Ausdruck gekommen, daß sich der Beklagte ausdrücklich verpflichtet habe, bei der Vertragsgestaltung, Vertragsverfassung und Durchführung des Vertrages diesen Wunsch des Klägers zu erfüllen, sondern auch dadurch, daß der Beklagte seine diesbezügliche Tätigkeit auch über die Kosten des Vertrages hinaus in Rechnung gestellt und auch bezahlt erhalten habe. Obwohl der Beklagte den Kaufvertrag mehrfach umgearbeitet habe, um den geschilderten Wünschen des Klägers zu entsprechen, habe er in seiner Eigenschaft als Masseverwalter am 31. Mai 1976 einen Bericht an das Konkursgericht erstattet, in welchem er in völligem Gegensatz hiezu dargelegt habe, daß die Übernahme der angeführten Forderungen Schuldübernahmen im Rahmen der Kaufpreiszahlung dargestellt hätten. Damit sei vom Beklagten die von ihm selbst vorgeschlagene Formulierung im Kaufvertrag, daß der Kläger als damaliger Käufer der Masse lediglich eine Schad- und Klagloshaltung hinsichtlich der erwähnten Forderungen zugesichert habe, gegen den ausdrücklichen Willen des Klägers rechtlich umgestoßen worden. In diesem Verhalten des Beklagten sei zumindest eine auffallende Sorglosigkeit zu erblicken. Dem Beklagten habe klar sein müssen, daß dieser Vertrag, wie er vom Beklagten in seinem Bericht vom 28. Mai 1976 geschildert werde, vom Kläger niemals abgeschlossen worden wäre. Auf Grund des Berichtes des Beklagten sei der Vertrag vom Gläubigerausschuß genehmigt worden; das Konkursgericht habe einen Nichtuntersagungsbeschluß gefaßt. Auf Grund des tatsachenwidrigen Berichtes des Beklagten hätten diese Organe vermeint, daß die Forderungen vom Kläger unter Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen worden seien. Der Kläger, der diesen Bericht nicht gekannt habe, sei der Überzeugung gewesen, daß der Vertrag so zustandegekommen sei, wie er ihn in Auftrag gegeben habe und abschließen habe wollen. Der Kaufvertrag sei durch die Genehmigung des Gläubigerausschusses und den Nichtuntersagungsbeschluß des Konkursgerichtes für den Kläger verbindlich geworden. In der Folge habe der Kläger, der der Auffassung gewesen sei, die genannten Forderungen uneingeschränkt erworben zu haben, diese Forderungen gegen Franziska K*** klagsweise geltend gemacht. In diesem Rechtsstreit sei der Kläger schließlich unterlegen. Hiefür sei in erster Linie der Bericht des Beklagten maßgebend gewesen. Hiedurch seien dem Kläger eine Reihe im einzelnen angeführter Schäden entstanden.Der Kläger begehrte im vorliegenden Rechtsstreit vom Beklagten als seinerzeitigen Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Adolf N*** Schadenersatz in der Höhe von S 4,627.080,-- s.A. im wesentlichen mit der Begründung, der Gemeinschuldner sei zu je einem Viertel Eigentümer der Liegenschaften EZ 55 römisch eins und EZ 40 römisch zwei KG Eben gewesen. Der Beklagte habe versucht, diese Liegenschaftsanteile zu veräußern. Auf diesen Liegenschaftsanteilen sei ein Pfandrecht von S 760.000,-- samt Nebengebühren für die Raiffeisenkasse Eben-Pertisau einverleibt gewesen; überdies seien diese Anteile mit einem Pfandrecht für eine Abgabenforderung der Republik Österreich, Finanzamt Schwaz, in der Höhe von S 56.042,-- belastet gewesen. Mit beiden Pfandrechten seien auch die Viertelanteile einer weiteren Miteigentümerin dieser Liegenschaften, Franziska K***, belastet gewesen. Im Zuge der Verhandlungen sei man übereingekommen, daß der Kläger für den Anteil des Gemeinschuldners an der EZ 40 römisch zwei KG Eben einen Kaufpreis von S 380.000,-- zahlen und als weitere Gegenleistung die Konkursmasse hinsichtlich der genannten Belastungen schad- und klaglos halten solle. Der Kläger habe in der Folge diese Forderungen unter der ausdrücklichen Absprache mit dem Beklagten übernommen, daß dieser Erwerb ein reiner Forderungskauf sei und keinesfalls als Schuldübernahme im Rahmen des Kaufvertrages gewertet werden dürfe. Sinn dieser Absprache sei gewesen, daß sich der Kläger alle Rechte gegenüber der zweiten Gesamthandschuldnerin, Franziska K***, offenhalten habe wollen. Der Beklagte habe dem Kläger die Vertragsgestaltung in dieser Weise zugesagt. Obwohl der Kläger damals durch den Rechtsanwalt Dr. Manfred S*** vertreten gewesen sei, habe auch der Beklagte hinsichtlich dieser spezifischen Aufgabe ein Mandat des Klägers übernommen. Dies sei nicht nur dadurch zum Ausdruck gekommen, daß sich der Beklagte ausdrücklich verpflichtet habe, bei der Vertragsgestaltung, Vertragsverfassung und Durchführung des Vertrages diesen Wunsch des Klägers zu erfüllen, sondern auch dadurch, daß der Beklagte seine diesbezügliche Tätigkeit auch über die Kosten des Vertrages hinaus in Rechnung gestellt und auch bezahlt erhalten habe. Obwohl der Beklagte den Kaufvertrag mehrfach umgearbeitet habe, um den geschilderten Wünschen des Klägers zu entsprechen, habe er in seiner Eigenschaft als Masseverwalter am 31. Mai 1976 einen Bericht an das Konkursgericht erstattet, in welchem er in völligem Gegensatz hiezu dargelegt habe, daß die Übernahme der angeführten Forderungen Schuldübernahmen im Rahmen der Kaufpreiszahlung dargestellt hätten. Damit sei vom Beklagten die von ihm selbst vorgeschlagene Formulierung im Kaufvertrag, daß der Kläger als damaliger Käufer der Masse lediglich eine Schad- und Klagloshaltung hinsichtlich der erwähnten Forderungen zugesichert habe, gegen den ausdrücklichen Willen des Klägers rechtlich umgestoßen worden. In diesem Verhalten des Beklagten sei zumindest eine auffallende Sorglosigkeit zu erblicken. Dem Beklagten habe klar sein müssen, daß dieser Vertrag, wie er vom Beklagten in seinem Bericht vom 28. Mai 1976 geschildert werde, vom Kläger niemals abgeschlossen worden wäre. Auf Grund des Berichtes des Beklagten sei der Vertrag vom Gläubigerausschuß genehmigt worden; das Konkursgericht habe einen Nichtuntersagungsbeschluß gefaßt. Auf Grund des tatsachenwidrigen Berichtes des Beklagten hätten diese Organe vermeint, daß die Forderungen vom Kläger unter Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen worden seien. Der Kläger, der diesen Bericht nicht gekannt habe, sei der Überzeugung gewesen, daß der Vertrag so zustandegekommen sei, wie er ihn in Auftrag gegeben habe und abschließen habe wollen. Der Kaufvertrag sei durch die Genehmigung des Gläubigerausschusses und den Nichtuntersagungsbeschluß des Konkursgerichtes für den Kläger verbindlich geworden. In der Folge habe der Kläger, der der Auffassung gewesen sei, die genannten Forderungen uneingeschränkt erworben zu haben, diese Forderungen gegen Franziska K*** klagsweise geltend gemacht. In diesem Rechtsstreit sei der Kläger schließlich unterlegen. Hiefür sei in erster Linie der Bericht des Beklagten maßgebend gewesen. Hiedurch seien dem Kläger eine Reihe im einzelnen angeführter Schäden entstanden.
Der Beklagte wendete im wesentlichen ein, daß zunächst im wirtschaftlichen Interesse des Klägers die L*** H*** landwirtschaftliche Betriebsgesellschaft m.b.H. als Interessent für die beiden Miteigentumsanteile des Gemeinschuldners aufgetreten sei, die ebenso wie der Kläger vom damaligen Rechtsanwalt Dr. S*** vertreten worden sei. Der Kläger habe dem Beklagten für die Entrichtung des Kaufpreises seitens dieser Interessentin eine Barzahlung in der Höhe von S 1,500.000,-- und im Wege eines gesonderten Rechtsgeschäftes die Erwerbung der sowohl auf dem gemeinschuldnerischen als auch auf dem Liegenschaftsanteil der Franziska K*** pfandrechtlich sichergestellten Darlehensforderungen der Raiffeisenkasse Eben-Pertisau und der Volksbank Schwaz im Zessionsweg vorgeschlagen. Sodann hätte die Käuferin gegenüber der Masse ausdrücklich auf die Geltendmachung dieser beiden Forderungen für immer verzichten und die Konkursmasse diesbezüglich schad- und klaglos halten sollen. Über Wunsch des Konkursgerichtes habe der Beklagte zur Zweckmäßigkeit einer derartigen Kaufpreisaufbringung Stellung genommen und dargelegt, daß es sich bei der von der Käuferin zu bewirkenden Befreiung der Konkursmasse von diesen Bankverbindlichkeiten um einen echten Kaufpreisbestandteil handle. Der Kaufvertrag zwischen der Masse und der genannten Interessentin habe wohl die konkursgerichtliche, nicht jedoch die grundverkehrsbehördliche Bewilligung gefunden und sei in der Folge einvernehmlich aufgehoben worden. Nunmehr sei der Kläger unmittelbar als Käufer des gemeinschuldnerischen Liegenschaftsanteiles an der EZ 40 II KG Eben aufgetreten.Der Beklagte wendete im wesentlichen ein, daß zunächst im wirtschaftlichen Interesse des Klägers die L*** H*** landwirtschaftliche Betriebsgesellschaft m.b.H. als Interessent für die beiden Miteigentumsanteile des Gemeinschuldners aufgetreten sei, die ebenso wie der Kläger vom damaligen Rechtsanwalt Dr. S*** vertreten worden sei. Der Kläger habe dem Beklagten für die Entrichtung des Kaufpreises seitens dieser Interessentin eine Barzahlung in der Höhe von S 1,500.000,-- und im Wege eines gesonderten Rechtsgeschäftes die Erwerbung der sowohl auf dem gemeinschuldnerischen als auch auf dem Liegenschaftsanteil der Franziska K*** pfandrechtlich sichergestellten Darlehensforderungen der Raiffeisenkasse Eben-Pertisau und der Volksbank Schwaz im Zessionsweg vorgeschlagen. Sodann hätte die Käuferin gegenüber der Masse ausdrücklich auf die Geltendmachung dieser beiden Forderungen für immer verzichten und die Konkursmasse diesbezüglich schad- und klaglos halten sollen. Über Wunsch des Konkursgerichtes habe der Beklagte zur Zweckmäßigkeit einer derartigen Kaufpreisaufbringung Stellung genommen und dargelegt, daß es sich bei der von der Käuferin zu bewirkenden Befreiung der Konkursmasse von diesen Bankverbindlichkeiten um einen echten Kaufpreisbestandteil handle. Der Kaufvertrag zwischen der Masse und der genannten Interessentin habe wohl die konkursgerichtliche, nicht jedoch die grundverkehrsbehördliche Bewilligung gefunden und sei in der Folge einvernehmlich aufgehoben worden. Nunmehr sei der Kläger unmittelbar als Käufer des gemeinschuldnerischen Liegenschaftsanteiles an der EZ 40 römisch zwei KG Eben aufgetreten.
Hinsichtlich des Anteiles des Gemeinschuldners an der landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft EZ 55 I KG Eben sei ein Käufer in der Person des Landwirtes Josef K*** namhaft gemacht worden. Der Beklagte habe eine Kaufvertragsurkunde verfaßt, in der der Kläger als Käufer des erstgenannten und Josef K*** als Käufer des letztgenannten Liegenschaftsanteiles aufgeschienen seien. Diese Urkunde sei sowohl vom Kläger als auch von Josef K*** unterfertigt worden. Hinsichtlich der Entrichtung des Kaufpreises sei in der Urkunde eine Barzahlung sowie eine Schuldübernahme hinsichtlich der Darlehensforderungen der Raiffeisenkasse Eben-Pertisau und der Volksbank Schwaz vereinbart worden. Hinsichtlich dieser Schuldübernahmen sei auf die Zession dieser beiden Bankforderungen Bezug genommen und erläutert worden, daß die Masse mit Rücksicht auf die Mithaftung der Franziska K*** von diesen Verbindlichkeiten befreit habe werden sollen. Die Käufer hätten sich demnach ausdrücklich zu einer Schuldübernahme als teilweiser Abstattung des Kaufpreises verpflichtet. Dr. S*** habe angeregt, die Erwerbung der beiden gemeinschuldnerischen Liegenschaftsanteile auf zwei Urkunden aufzuteilen und bei Formulierung des nicht in einer Barleistung bestehenden Kaufpreisanteiles den Begriff Schuldübernahme zu vermeiden, weil damit eine Einschränkung der Regreßmöglichkeit gegen Franziska K*** verbunden sein könne. Der Beklagte habe dagegen keinen Einwand gehabt, weil der Sinn des Rechtsgeschäftes allen Beteiligten völlig klar gewesen sei, Rechte der Konkursmasse nicht geschmälert worden seien und sich die Ansprüche des Käufers gegenüber Franziska K*** ohnedies aus der Gesetzeslage hätten ableiten lassen. Der entsprechenden Neuformulierung sei ein diesbezüglicher Vorschlag des damaligen Rechtsfreundes des Klägers zugrundegelegen. In der Folge habe der Kläger als Erwerber der angeführten Forderungen Franziska K*** zu 8 Cg 552/78 des LG Innsbruck auf Zahlung eines Betrages von S 3,881.220,23 s.A. geklagt. Dieses Klagebegehren sei nicht auf die dem Kläger nach dem Gesetz zukommenden Regreßansprüche gestützt worden, sondern es sei ungeachtet der Tatsache, daß der Kläger durch den Liegenschaftsanteil Deckung für seinen Forderungserwerb erhalten habe, von ihm der Gesamtwert der übernommenen Verbindlichkeiten zuzüglich ungerechtfertigter Zinsen geltend gemacht worden. Dieses Klagebegehren sei in letzter Instanz unter anderem mit der Begründung abgewiesen worden, daß dem Kläger der Anspruch nur zustünde, wenn er ihm von der Masse abgetreten worden sei. Der Beklagte habe in der Folge, obwohl das Konkursverfahren bereits abgeschlossen gewesen sei, gemäß § 138 KO die Abtretung dieser Ansprüche an den Kläger veranlaßt. Dieser habe auf dieser Rechtsgrundlage sodann offensichtlich einen weiteren Rechtsstreit gegen Franziska K*** geführt.Hinsichtlich des Anteiles des Gemeinschuldners an der landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft EZ 55 römisch eins KG Eben sei ein Käufer in der Person des Landwirtes Josef K*** namhaft gemacht worden. Der Beklagte habe eine Kaufvertragsurkunde verfaßt, in der der Kläger als Käufer des erstgenannten und Josef K*** als Käufer des letztgenannten Liegenschaftsanteiles aufgeschienen seien. Diese Urkunde sei sowohl vom Kläger als auch von Josef K*** unterfertigt worden. Hinsichtlich der Entrichtung des Kaufpreises sei in der Urkunde eine Barzahlung sowie eine Schuldübernahme hinsichtlich der Darlehensforderungen der Raiffeisenkasse Eben-Pertisau und der Volksbank Schwaz vereinbart worden. Hinsichtlich dieser Schuldübernahmen sei auf die Zession dieser beiden Bankforderungen Bezug genommen und erläutert worden, daß die Masse mit Rücksicht auf die Mithaftung der Franziska K*** von diesen Verbindlichkeiten befreit habe werden sollen. Die Käufer hätten sich demnach ausdrücklich zu einer Schuldübernahme als teilweiser Abstattung des Kaufpreises verpflichtet. Dr. S*** habe angeregt, die Erwerbung der beiden gemeinschuldnerischen Liegenschaftsanteile auf zwei Urkunden aufzuteilen und bei Formulierung des nicht in einer Barleistung bestehenden Kaufpreisanteiles den Begriff Schuldübernahme zu vermeiden, weil damit eine Einschränkung der Regreßmöglichkeit gegen Franziska K*** verbunden sein könne. Der Beklagte habe dagegen keinen Einwand gehabt, weil der Sinn des Rechtsgeschäftes allen Beteiligten völlig klar gewesen sei, Rechte der Konkursmasse nicht geschmälert worden seien und sich die Ansprüche des Käufers gegenüber Franziska K*** ohnedies aus der Gesetzeslage hätten ableiten lassen. Der entsprechenden Neuformulierung sei ein diesbezüglicher Vorschlag des damaligen Rechtsfreundes des Klägers zugrundegelegen. In der Folge habe der Kläger als Erwerber der angeführten Forderungen Franziska K*** zu 8 Cg 552/78 des LG Innsbruck auf Zahlung eines Betrages von S 3,881.220,23 s.A. geklagt. Dieses Klagebegehren sei nicht auf die dem Kläger nach dem Gesetz zukommenden Regreßansprüche gestützt worden, sondern es sei ungeachtet der Tatsache, daß der Kläger durch den Liegenschaftsanteil Deckung für seinen Forderungserwerb erhalten habe, von ihm der Gesamtwert der übernommenen Verbindlichkeiten zuzüglich ungerechtfertigter Zinsen geltend gemacht worden. Dieses Klagebegehren sei in letzter Instanz unter anderem mit der Begründung abgewiesen worden, daß dem Kläger der Anspruch nur zustünde, wenn er ihm von der Masse abgetreten worden sei. Der Beklagte habe in der Folge, obwohl das Konkursverfahren bereits abgeschlossen gewesen sei, gemäß Paragraph 138, KO die Abtretung dieser Ansprüche an den Kläger veranlaßt. Dieser habe auf dieser Rechtsgrundlage sodann offensichtlich einen weiteren Rechtsstreit gegen Franziska K*** geführt.
Der Kläger habe überhaupt keinen Schaden erlitten.
Der Beklagte sei nicht Vertreter des Klägers gewesen, sondern dessen Vertragspartner. Er habe auch nicht rechtswidrig gehandelt, zumal sich alle am Vertrag Beteiligten über die Rechtsnatur des abgeschlossenen Geschäftes völlig im Klaren gewesen seien. Der Kläger habe vom Beklagten keine Gewährleistung hinsichtlich des Umfanges seiner Regreßansprüche gegenüber Franziska K*** zugesichert erhalten. Sein eigener Rechtsfreund habe ihn ausdrücklich dahin belehrt, daß das Rechtsgeschäft gewissermaßen ein Glücksgeschäft darstelle und nicht verläßlich abgeschätzt werden könne, welche Ersatzleistungen von Franziska K*** tatsächlich erzielt werden könnten. Die Streitteile hätten keinen Kaufvertrag abschließen können, der ohne Mitwirkung von Franziska K*** dieser eine Belastung gebracht hätte, die über ihre Mithaftung unter Berücksichtigung des Ausgleichsanspruches nach § 896 ABGB hinausgereicht hätte. Ausschließlich Franziska K*** hätte dem Kläger die Nichtanrechnung des Liegenschaftserwerbes im Deckungsverhältnis gewähren können.Der Beklagte sei nicht Vertreter des Klägers gewesen, sondern dessen Vertragspartner. Er habe auch nicht rechtswidrig gehandelt, zumal sich alle am Vertrag Beteiligten über die Rechtsnatur des abgeschlossenen Geschäftes völlig im Klaren gewesen seien. Der Kläger habe vom Beklagten keine Gewährleistung hinsichtlich des Umfanges seiner Regreßansprüche gegenüber Franziska K*** zugesichert erhalten. Sein eigener Rechtsfreund habe ihn ausdrücklich dahin belehrt, daß das Rechtsgeschäft gewissermaßen ein Glücksgeschäft darstelle und nicht verläßlich abgeschätzt werden könne, welche Ersatzleistungen von Franziska K*** tatsächlich erzielt werden könnten. Die Streitteile hätten keinen Kaufvertrag abschließen können, der ohne Mitwirkung von Franziska K*** dieser eine Belastung gebracht hätte, die über ihre Mithaftung unter Berücksichtigung des Ausgleichsanspruches nach Paragraph 896, ABGB hinausgereicht hätte. Ausschließlich Franziska K*** hätte dem Kläger die Nichtanrechnung des Liegenschaftserwerbes im Deckungsverhältnis gewähren können.
Die Berichterstattung des Beklagten an das Konkursgericht sei für den vom Kläger behaupteten Schaden nicht kausal gewesen. Weder das Konkursgericht noch die Gerichte im Vorverfahren seien an die vom Beklagten ohnedies nicht bestimmt formulierte rechtliche Qualifikation des abgeschlossenen Rechtsgeschäftes gebunden gewesen. Der auf Grund der Berichterstattung des Beklagten gefaßte Nichtuntersagungsbeschluß des Konkursgerichtes sei in der Folge sowohl vom Oberlandesgericht Innsbruck als auch vom Obersten Gerichtshof überprüft worden. Wie immer der Beklagte das Rechtsgeschäft rechtlich qualifiziert hätte, hätten die Gerichte selbst die Qualifikation vorzunehmen gehabt.
Die Klagsforderung sei überhöht; außerdem sei sie verjährt. Zwischen dem Gemeinschuldner und Franziska K*** sei vereinbart worden, daß letzterer im Innenverhältnis keine Mithaftung für das aufgenommene Darlehen treffe, sodaß im Fall der Inanspruchnahme des Gemeinschuldners durch den Darlehensgeber bei Franziska K*** keine Ausgleichspflichten gegenüber dem Gemeinschuldner entstehen hätten können. Die Masse habe daher solche Ausgleichsansprüche auch nicht übertragen können. Selbst wenn dem Beklagten zu Unrecht angelastet werde, auch er hätte für eine Übertragung dieser Ausgleichsansprüche an den Kläger im Wege gesonderter Zession Sorge tragen müssen, bestünde keine Kausalität zwischen dem Verhalten des Beklagten und dem rechtlichen Ergebnis für den Kläger, weil von vornherein eine übertragungsfähige Forderung nicht bestanden habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Der inzwischen verstorbene Adolf N*** und dessen Schwester Franziska K*** waren Eigentümer je eines Viertelanteiles der Liegenschaften EZ 55/I und EZ 40/II KG Eben. Adolf N*** nahm gemeinsam mit seiner Schwester Franziska K*** bei der Raiffeisenkasse Eben-Pertisau ein Darlehen von S 670.000,-- auf.
Zugunsten dieser Darlehensforderung wurde am 19. August 1974 ob den je 1/4-Anteilen des Adolf N*** und dessen Schwester Franziska K*** an der Liegenschaft EZ 55/I KG Eben als Haupteinlage und der Liegenschaft EZ 40/II als Nebeneinlage ein Pfandrecht von S 760.000,-- samt 10 % Zinsen, 15 % Verzugs- und Zinseszinsen und einer Nebengebührenkaution von S 228.000,-- einverleibt. Zugunsten einer Abgabenforderung der Republik Österreich war auf den gesamten Liegenschaftsanteilen des Adolf N*** und der Franziska K*** ein weiteres Pfandrecht im Betrag von S 56.042,-- einverleibt. Das Darlehen bei der Raiffeisenkasse Eben-Pertisau wurde für diverse Investitionen des Hotels "Alpenhof" in Pertisau aufgenommen. Zwischen Adolf N*** und Franziska K*** war im Innenverhältnis vereinbart, daß Adolf N*** das gesamte Darlehen allein zurückbezahlen würde. Mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 5. Februar 1975, S 11/75, wurde über das Vermögen des Adolf N*** der Anschlußkonkurs eröffnet, wobei zum Masseverwalter der nunmehr Beklagte bestellt wurde.
Der Kläger beabsichtigte seit geraumer Zeit, in Pertisau ein Hotel zu erwerben. Er setzte sich daher mit verschiedenen Leuten hinsichtlich einer Erwerbsmöglichkeit in Verbindung. In weiterer Folge wies Dr. Manfred S***, der damals noch als Rechtsanwalt tätig war, den Kläger, mit welchem er gut befreundet war, darauf hin, daß dieser die Viertelanteile des Gemeinschuldners Adolf N*** an der Liegenschaft EZ 40/II und EZ 50/I KG Eben aus der Konkursmasse zu S 11/75 des Landesgerichts Innsbruck käuflich erwerben könnte. Da der Kläger sofort Interesse am Ankauf dieser Liegenschaftsanteile zeigte, arrangierte Dr. Manfred S*** eine Zusammenkunft zwischen dem Kläger und dem Beklagten als damaligen Masseverwalter. Gleich zu Beginn ergaben sich Schwierigkeiten mit dem Ankauf der Liegenschaftsanteile, und zwar insoweit, als es sich bei der Liegenschaft EZ 55/I KG Eben um eine landwirtschaftlich genutzte Liegenschaft handelte. Da der Kläger kein Landwirt war, wurde mit grundverkehrsbehördlichen Schwierigkeiten gerechnet, weshalb der Beklagte dem Kläger riet, sich hinsichtlich des Anteiles an der landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft eines Treuhänders zu bedienen. Der Beklagte bereitete für den Kläger eine Treuhandvereinbarung samt den diesbezüglichen Grundbuchseingaben vor, weil er als Masseverwalter alles unternehmen wollte, um das Geschäft mit dem Kläger verwirklichen zu können. Bei einer positiven Verwertung der beiden gemeinschuldnerischen Miteigentumsanteile wurde nämlich mit einer weitreichenden Befriedigung auch für die Konkursgläubiger dritter Klasse gerechnet. Rechtsfreundlich vertreten wurde der Kläger bei den gesamten Vertragsverhandlungen von Rechtsanwalt Dr. Manfred S***.
Bereits anläßlich der ersten Zusammenkunft äußerte der Beklagte dem Kläger gegenüber, daß die beiden Miteigentumsanteile insgesamt mehr als 2,5 Millionen Schilling kosten würden. In weiterer Folge kamen Dr. S***, der Kläger und der Beklagte überein, daß man sich bemühen werde, einen Treuhänder zu finden. Der erste Treuhänder, der für den Kauf des Anteiles an der Liegenschaft EZ 55/I KG Eben gefunden werden konnte, war Roman Z***, der Schwiegervater des Dr. S***. Es wurde diesbezüglich ein Vertragsentwurf verfaßt, wobei es letztendlich aber zu keinem Vertragsabschluß kam. Zwischen den Streitteilen war von vornherein vereinbart, daß der Beklagte die Verträge errichten sollte und der Kläger als Käufer die Vertragserrichtungskosten übernehmen würde. In der Folge trat sodann im wirtschaftlichen Interesse des Klägers die Firma L*** H*** landwirtschaftliche Betriebsgesellschaft m.b.H. (im folgenden als Firma L*** H*** bezeichnet) als Interessentin für beide gemeinschuldnerischen Miteigentumsanteile auf. Diese wurde ebenso wie der Kläger rechtsfreundlich von Rechtsanwalt Dr. S*** vertreten. Der Kläger setzte sich nunmehr wiederum mit dem Beklagten in Verbindung und bot für die beiden Liegenschaftsanteile eine Barzahlung von 1,5 Millionen Schilling an, sowie den Erwerb der sowohl auf dem Liegenschaftsanteil des Gemeinschuldners als auch der Franziska K*** pfandrechtlich sichergestellten Forderungen der Raiffeisenkasse Eben-Pertisau und der Volksbank Schwaz im Zessionsweg. Sodann sollte die Firma L*** H*** gegenüber der Konkursmasse ausdrücklich auf die Geltendmachung dieser beiden Forderungen für immer verzichten und die Konkursmasse diesbezüglich klag- und schadlos halten. Weiters war Voraussetzung, daß der Firma L*** H*** nunmehr die Ausgleichsansprüche gemäß § 896 ABGB gegen Franziska K*** zustünden.Bereits anläßlich der ersten Zusammenkunft äußerte der Beklagte dem Kläger gegenüber, daß die beiden Miteigentumsanteile insgesamt mehr als 2,5 Millionen Schilling kosten würden. In weiterer Folge kamen Dr. S***, der Kläger und der Beklagte überein, daß man sich bemühen werde, einen Treuhänder zu finden. Der erste Treuhänder, der für den Kauf des Anteiles an der Liegenschaft EZ 55/I KG Eben gefunden werden konnte, war Roman Z***, der Schwiegervater des Dr. S***. Es wurde diesbezüglich ein Vertragsentwurf verfaßt, wobei es letztendlich aber zu keinem Vertragsabschluß kam. Zwischen den Streitteilen war von vornherein vereinbart, daß der Beklagte die Verträge errichten sollte und der Kläger als Käufer die Vertragserrichtungskosten übernehmen würde. In der Folge trat sodann im wirtschaftlichen Interesse des Klägers die Firma L*** H*** landwirtschaftliche Betriebsgesellschaft m.b.H. (im folgenden als Firma L*** H*** bezeichnet) als Interessentin für beide gemeinschuldnerischen Miteigentumsanteile auf. Diese wurde ebenso wie der Kläger rechtsfreundlich von Rechtsanwalt Dr. S*** vertreten. Der Kläger setzte sich nunmehr wiederum mit dem Beklagten in Verbindung und bot für die beiden Liegenschaftsanteile eine Barzahlung von 1,5 Millionen Schilling an, sowie den Erwerb der sowohl auf dem Liegenschaftsanteil des Gemeinschuldners als auch der Franziska K*** pfandrechtlich sichergestellten Forderungen der Raiffeisenkasse Eben-Pertisau und der Volksbank Schwaz im Zessionsweg. Sodann sollte die Firma L*** H*** gegenüber der Konkursmasse ausdrücklich auf die Geltendmachung dieser beiden Forderungen für immer verzichten und die Konkursmasse diesbezüglich klag- und schadlos halten. Weiters war Voraussetzung, daß der Firma L*** H*** nunmehr die Ausgleichsansprüche gemäß Paragraph 896, ABGB gegen Franziska K*** zustünden.
In weiterer Folge verfaßte der Beklagte nach mehrfachen Verhandlungen mit dem Kläger und Dr. S*** den Kaufvertrag vom 12. Dezember 1975, welcher sowohl vom Beklagten als Masseverwalter als auch von Dr. S*** als Vertreter der Firma L*** H*** unterfertigt wurde. Unter Pkt. 5.) dieses Kaufvertrages wurde hinsichtlich der Bezahlung des Kaufpreises zwischen den Streitteilen folgendes vereinbart:
Genossenschaft m.b.H. gegen den Gemeinschuldner, welche mit Stichtag
31. Juli 1975 mit einem Betrag von S 818.142,87 zur Zahlung
aushaftete, samt dem für sie einverleibten Simultanpfandrechte
erworben. Diese Forderung ist sowohl in EZl 55/I KG Eben (COZl.59)
als auch in EZl 40/II KG Eben (COZl.53) jeweils auf den beiden 1/4-
Anteilen des Gemeinschuldners Adolf N*** und der Franziska K***,
geborene N***, pfandrechtlich sichergestellt. Mit Rücksicht auf die
für diese Darlehensforderung bestehende Simultanhaftung der
Franziska K***, geborene N***, verpflichtet sich der Käufer
ausdrücklich, auf die Geltendmachung dieser Forderung an Haupt- und
Nebensache gegen die Konkursmasse bzw. gegen Adolf N***, geboren
1907, für immer zu verzichten. Die
Konkursmasse bzw. Adolf N*** werden
auf diese Weise von dieser
Darlehensforderung für immer
befreit, wofür der Käufer die
Konkursmasse bzw.
Adolf N*** schad- und
Sämtliche Zahlungen haben an die vom Verkäufer bekanntgegebene
Zahlstelle zu erfolgen. Bei nicht rechtzeitiger
Barzahlung ist der Käufer
zur Entrichtung von
Verzugszinsen in Höhe von
12 %
verpflichtet.
Die Übergabe des vertragsgegenständlichen Miteigentumsanteiles am
Grundbuchskörper in EZ 40/II KG Eben hat - ausgenommen sämtliche
Dienstbarkeiten und die Pfandrechte der
Raiffeisenkasse Eben-Pertisau,
reg. Genossenschaft mit
unbeschränkter Haftung, in COZl.53
und der Volksbank Schwaz,
reg. Genossenschaft m.b.H., in
COZl.57 - frei von weiteren
Hypothekarlasten zu erfolgen .....
Andererseits leistet der Käufer
ausdrücklich dafür Gewähr, daß die
Konkursmasse im Verfahren S 11/75
des Landesgerichtes Innsbruck im
Hinblick auf die
Darlehensforderungen der
Raiffeisenkasse Eben-Pertisau,
reg. Genossenschaft mit
unbeschränkter Haftung, im Betrag
von S 818.142,87 s.A.
(Stichtag 31. Juli 1975) und
der Volksbank Schwaz, reg.
Genossenschaft m.b.H., im Betrag
von S 65.009,-- s.A. (Stichtag
30. April 1975) von diesen beiden
Darlehensgebern sowie von allen
infolge vertraglicher Zession aus
diesen beiden
Darlehensverhältnissen Berechtigten
für alle Zukunft zu keiner wie
immer gearteten Leistung aus diesen
Darlehensverträgen herangezogen
wird. Der Käufer verpflichtet sich
daher, die Konkursmasse schad- und
klaglos zu halten, sofern die aus
den beiden vorgenannten
Darlehensverhältnissen als
Darlehensgeber oder infolge
vertraglicher Zession Berechtigten
Forderungen gegen die Konkursmasse
stellen sollten. Im übrigen werden
durch diese Vereinbarung die beiden
vorgenannten Darlehensforderungen
der Raiffeisenkasse
Eben-Pertisau, reg. Genossenschaft
mit unbeschränkter Haftung, und
der Volksbank Schwaz, reg.
Genossenschaft m.b.H., an Haupt-