RS OGH 1988/3/15 4Ob11/88

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Veröffentlicht am 15.03.1988
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Norm

GewO 1973 §1 Abs2

Rechtssatz

Der Verkauf solcher Gegenstände, die seinerzeit zum eigenen Gebrauch angeschafft wurden und nicht mehr benötigt werden, fällt nicht unter den (weiteren) Begriff der gewerbsmäßigen Tätigkeit (§ 1 Abs 2 GewO), welcher unter anderem die Absicht voraussetzt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 11/88
    Entscheidungstext OGH 15.03.1988 4 Ob 11/88
    Veröff: SZ 61/57 = ÖBA 1988,923 = ÖBl 1989,102

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0060316

Dokumentnummer

JJR_19880315_OGH0002_0040OB00011_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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